RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039163 Entscheidungsdatum10.12.1992 Geschäftszahl7Ob652/92; 3Ob164/00i; 9Ob64/01d; 3Ob151/01d; 8Ob74/01t; 2Ob100/06d; 6Ob188/06z; 5Ob19/15b NormZPO §182; ZPO §230a RechtssatzDas Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-10 7 Ob 652/92 Veröff: EvBl 1993/100 S 425 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 164/00i Vgl aber; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T1)Vgl aber; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des Paragraph 230 a, ZPO. (T1) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 64/01d Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. Es käme einer Parteilichkeit nahe und einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten. Es käme einer Parteilichkeit nahe und einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern. (T2) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 151/01d Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlung nicht auf den Zuständigkeitsstreit eingeschränkt wurde. (T3) TE OGH 2001-09-13 8 Ob 74/01t Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T4)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO anzuleiten. (T4) TE OGH 2006-05-18 2 Ob 100/06d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 188/06z Auch; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T5) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 19/15b Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039163
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.