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{'item': ['1Ob648/92 (1Ob649/92)', '4Ob2288/96s', '4Ob2378/96a', '2Ob8/10f', '5Ob260/09k', '1Ob194/10a', '6Ob75/13t', '6Ob86/13k', '6Ob134/13v', '6Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007272 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl1Ob648/92 (1Ob649/92); 4Ob2288/96s; 4Ob2378/96a; 2Ob8/10f; 5Ob260/09k; 1Ob194/10a; 6Ob75/13t; 6Ob86/13k; 6Ob134/13v; 6Ob113/14g; 6Ob218/15z; 6Ob83/21f; 6Ob157/22i NormAußStrG §19; AußStrG 2005 §110; AußStrG 2005 §111a idF des FamRÄG 2009; Brüssel IIa-VO Art47 Abs1; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12AußStrG §19; AußStrG 2005 §110; AußStrG 2005 §111a in der Fassung des FamRÄG 2009; Brüssel IIa-VO Art47 Abs1; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ §5; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13; BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12 RechtssatzDer Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann selbst wenn der Rückgabepflichtige dies im Titelverfahren einzuwenden unterließ, nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten.Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach Paragraph 19, AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann selbst wenn der Rückgabepflichtige dies im Titelverfahren einzuwenden unterließ, nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 1 Ob 648/92 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s nur: Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. Die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T1)nur: Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach Paragraph 19, AußStrG zu erfolgen. Die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T1) Beisatz: Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen auf Grund des Übereinkommens hat nach innerstaatlichem Recht - allerdings mit den sich aus der Zielsetzung des Übereinkommens ergebenden Modifikationen - zu erfolgen. (T2) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2378/96a nur: Die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T3) TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung bzw Vollziehung einer Rückgabeentscheidung nach dem HKÜ hat analog § 110 AußStrG zu erfolgen. Insofern enthält auch das Bundesgesetz vom

  1. 1988 zur Durchführung des HKÜ, BGBl 1988/513 idgF, keine Sonderregelungen. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung bzw Vollziehung einer Rückgabeentscheidung nach dem HKÜ hat analog Paragraph 110, AußStrG zu erfolgen. Insofern enthält auch das Bundesgesetz vom
  2. 1988 zur Durchführung des HKÜ, BGBl 1988/513 idgF, keine Sonderregelungen. (T4) Beisatz: Keine Anwendbarkeit der Regeln der EO. (T5) Bem: Im vorliegenden Fall war § 111a AußStrG idF des FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) und somit der Siebente Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG noch nicht (unmittelbar) anzuwenden. (T6)Bem: Im vorliegenden Fall war Paragraph 111 a, AußStrG in der Fassung des FamRÄG 2009 (BGBl römisch eins 2009/75) und somit der Siebente Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG noch nicht (unmittelbar) anzuwenden. (T6) Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T7)Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in Paragraph 110, Absatz 4, AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T7) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 260/09k Vgl; Bem wie T6; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der nach dem HKÜ Rückgabepflichtige keine Einwendungen aus dem Titelverfahren nachholen, sondern sich nur auf Sachverhalte stützen, die sich nach Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten. (T8) Beisatz: Das Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ ist gemäß Art 47 Brüssel IIa-VO nach nationalen Vorschriften, also hier nach § 110 AußStrG zu führen. (T9)Beisatz: Das Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Artikel 12, Absatz eins, HKÜ ist gemäß Artikel 47, Brüssel IIa-VO nach nationalen Vorschriften, also hier nach Paragraph 110, AußStrG zu führen. (T9) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 194/10a Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2013-04-22 6 Ob 75/13t Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde. (T10) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 86/13k Vgl auch; Beisatz: Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ beziehungsweise nach Art 10, 11 Brüssel IIa‑VO ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Abs 2 angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann. (T11)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 110, Absatz eins, AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ beziehungsweise nach Artikel 10, 11, Brüssel IIa‑VO ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Absatz 2, angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann. (T11) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 134/13v Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T12) TE OGH 2014-07-30 6 Ob 113/14g Vgl auch; Beis ähnlich T11; Beisatz: Eine Rückführungsentscheidung ist gemäß § 110 Abs 1 AußStrG nicht nach der Exekutionsodnung zu vollstrecken. Vielmehr hat das Gericht nach § 110 Abs 2 AußStrG angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen. (T13)Vgl auch; Beis ähnlich T11; Beisatz: Eine Rückführungsentscheidung ist gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AußStrG nicht nach der Exekutionsodnung zu vollstrecken. Vielmehr hat das Gericht nach Paragraph 110, Absatz 2, AußStrG angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG anzuordnen. (T13) TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z Auch; Beis wie T7 TE OGH 2021-05-12 6 Ob 83/21f TE OGH 2022-08-17 6 Ob 157/22i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007272

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.