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{'item': '4Ob103/92; 4Ob92/93; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob2244/96w; 8ObA346/99m; 4Ob157/00t; 4Ob10/02b; 9ObA118/02x; 4Ob240/02a; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078521 Entscheidungsdatum23.11.2020 Geschäftszahl4Ob103/92; 4Ob92/93; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob2244/96w; 8ObA346/99m; 4Ob157/00t; 4Ob10/02b; 9ObA118/02x; 4Ob240/02a; 9ObA66/03a; 9ObA185/05d; 4Ob126/06t; 4Ob39/12g; 4Ob81/12h; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob34/14z; 4Ob78/17z; 8ObA48/20x NormUWG §1 D3f RechtssatzDas Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig; da sich der Geschäftsumfang gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern lässt, gehört es zum Wesen des Wettbewerbes, dass der Gewerbetreibende in den fremden Kundenkreis einzudringen versucht und dass sich dabei das attraktivere Angebot durchsetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92 Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163 TE OGH 1993-07-27 4 Ob 92/93 Beisatz: Auch zielbewusstes und systematisches (planmäßiges) Abwerben fremder Kunden ist für sich allein noch nicht wettbewerbswidrig. (T1) TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93 Auch TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93 Auch TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96 Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T2) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Wettbewerbswidrig wird es erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen. (T4) TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2244/96w Vgl auch; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so dass das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T5); Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T6) TE OGH 2000-03-30 8 ObA 346/99m nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung der dem Erstbeklagten bekannten Vertragsbedingungen, sofern er sich deren Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln, wie durch Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen, verschafft hat. (T7) TE OGH 2000-06-15 4 Ob 157/00t Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-09 4 Ob 10/02b nur: Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers an sich ist nicht wettbewerbswidrig. (T8); Beis wie T1; Beisatz: Erst durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht. (T9) TE OGH 2002-05-08 9 ObA 118/02x nur T3; Beis wieT1; Beis wie T4 TE OGH 2003-02-18 4 Ob 240/02a Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2003-06-25 9 ObA 66/03a nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 185/05d TE OGH 2006-09-28 4 Ob 126/06t Beis wie T4; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen § 1 UWG. (T10)Beis wie T4; Beisatz: Wer Gäste eines Mitbewerbers durch unwahre Angaben über dessen Preise für das eigene Unternehmen abwirbt, beeinträchtigt den freien Willensentschluss des Kunden mit unlauteren Mitteln, verfälscht den Wettbewerb und verstößt damit gegen Paragraph eins, UWG. (T10) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 39/12g Beisatz: Hier: „Bestpreisgarantie“ mit dem Anbot, einen allenfalls günstigeren Inseratenpreis eines Mitbewerbers zu übernehmen. (T11) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 81/12h Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w Vgl; Vgl auch Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T12); Veröff: SZ 2013/16 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a Auch; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T13) Bem: Siehe auch RS0129481 (T14); Veröff: SZ 2014/52 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 78/17z Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2020-11-23 8 ObA 48/20x vgl Anm: Veröff: SZ 2020/100Anmerkung, Veröff: SZ 2020/100 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078521

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