RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031901 Entscheidungsdatum17.05.2023 Geschäftszahl4Ob109/92; 4Ob59/93; 4Ob94/93; 6Ob2010/96y; 4Ob2205/96k; 6Ob125/97v; 6Ob2383/96a; 6Ob153/97m; 8Ob174/97i; 6Ob232/97d; 6Ob305/98s; 6Ob337/99y; 6Ob307/00s; 6Ob51/01w; 6Ob45/01p; 6Ob14/03g; 6Ob84/06f; 6Ob97/06t; 6Ob258/11a; 6Ob196/12k; 6Ob186/22d NormABGB §1330 A ABGB §1330 BI RechtssatzAnsprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 4 Ob 109/92 Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 59/93 Ähnlich; Beisatz: Hier: Verleger (T1) TE OGH 1993-06-29 4 Ob 94/93 TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2010/96y TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2205/96k TE OGH 1997-05-12 6 Ob 125/97v TE OGH 1997-06-19 6 Ob 2383/96a TE OGH 1997-07-17 6 Ob 153/97m Veröff: SZ 70/150 TE OGH 1997-09-18 8 Ob 174/97i Auch TE OGH 1997-10-29 6 Ob 232/97d Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-11-26 6 Ob 305/98s Auch TE OGH 2000-08-30 6 Ob 337/99y Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste. (T2) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 307/00s Auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T3) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 51/01w Vgl auch; Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 45/01p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 14/03g TE OGH 2006-04-27 6 Ob 84/06f Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5)Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach Paragraph 1330, ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 97/06t Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung der „Wir-Form" ist derjenige, der die Sachverhaltsdarstellung mitunterfertigt, unmittelbarer Täter. (T6) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a Beis wie T5 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 196/12k Vgl; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt bei namens seines Klienten abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten, muss der Mandant für die Äußerungen seines Vertreters dann einstehen, wenn er diesen durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. (T7); Beis wie T5 TE OGH 2023-05-17 6 Ob 186/22d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031901
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