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{'item': ['4Ob527/92', '1Ob639/92', '4Ob513/93 (4Ob514/92)', '2Ob571/93', '1Ob584/93', '5Ob571/93', '4Ob534/94', '7Ob2423/96s', '2Ob347/97m', '1Ob287/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075831 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl4Ob527/92; 1Ob639/92; 4Ob513/93 (4Ob514/92); 2Ob571/93; 1Ob584/93; 5Ob571/93; 4Ob534/94; 7Ob2423/96s; 2Ob347

UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

§ 2Ub

G führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er

UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG ergibt sich, dass sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 4 Ob 527/92 TE OGH 1992-12-15 1 Ob 639/92 nur: Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, daß sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

§ 2Ub

G führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)nur: Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG ergibt sich, daß sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1) TE OGH 1993-03-09 4 Ob 513/93 Auch TE OGH 1993-09-16 2 Ob 571/93 nur T1 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 584/93 TE OGH 1994-02-22 5 Ob 571/93 nur T1 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 534/94 Auch; Veröff: SZ 67/87 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2423/96s Veröff: SZ 70/16 TE OGH 1997-11-20 2 Ob 347/97m Auch; nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T2) TE OGH 1998-10-30 1 Ob 287/98g nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit beziehungsweise Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 247/98z Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

§ 2Ub

G. (T5) Veröff: SZ 71/196Auch; nur: Sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung"

Paragraph 2, UbG. (T5) Veröff: SZ 71/196 TE OGH 2002-09-12 6 Ob 198/02i TE OGH 2007-05-25 6 Ob 46/07v Auch TE OGH 2007-09-11 10 Ob 78/07d Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Patient „untergebracht" im Sinn des Unterbringungsgesetzes, wenn er Bewegungseinschränkungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere „Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird oder nicht. (T6) TE OGH 2013-04-17 7 Ob 57/13b Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T7) Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T8) TE OGH 2013-10-02 7 Ob 173/13m Beisatz: Ist von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig (hier: ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung) geplant, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlange. (T9); Veröff: SZ 2013/90 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 42/14y Auch TE OGH 2014-09-17 7 Ob 119/14x Veröff: SZ 2014/83 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075831

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.