RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031816 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 6Ob1007/95; 6Ob220/01y; 6Ob96/04t; 6Ob152/09k; 6Ob244/09i; 6Ob258/11a; 6Ob45/14g; 6Ob166/14a; 6Ob162/17t; 6Ob141/18f; 6Ob117/19b; 6Ob74/20f; 6Ob57/20f; 6Ob150/20g; 6Ob70/22w NormABGB §1330 BII RechtssatzAuch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre.Auch bloße Verdächtigungen fallen unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 4 Ob 1073/92 TE OGH 1995-03-09 6 Ob 1007/95 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 220/01y TE OGH 2004-05-27 6 Ob 96/04t TE OGH 2009-08-05 6 Ob 152/09k TE OGH 2010-03-19 6 Ob 244/09i Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. (T1) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a TE OGH 2014-06-26 6 Ob 45/14g Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T2) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Beis wie T1 TE OGH 2018-09-26 6 Ob 141/18f Beisatz: Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T3)Beisatz: Erst dann, wenn die berichtete Verdachtslage entweder überhaupt nicht oder im dargestellten Umfang nicht gegeben ist, kommt es auf die Wahrheit des Inhalts der Verdächtigung an. Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB leicht umgangen werden könnte. (T3) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 117/19b Beis wie T3 nur: Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB leicht umgangen werden könnte. (T4)Beis wie T3 nur: Die Berichterstattung muss neutral und ausgewogen sein, weil sonst durch die Wiedergabe von Verdächtigungen dritter Personen der Schutz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB leicht umgangen werden könnte. (T4) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 74/20f TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f TE OGH 2020-12-17 6 Ob 150/20g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob die konkrete Darstellung einer Verdachtslage neutral und ausgewogen ist, hängt stets von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang ab. (T5) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 70/22w Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offengelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031816
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.