5Ob127/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl5Ob127/92; 6Ob2015/96h NormABGB §1072;
ABGB §1073;
ABGB §1075;
GBG §9;
RechtssatzDa die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.Da die Frist des Paragraph 1075, ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in Paragraph 1072, ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in Paragraph 1073, ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vorkaufsrecht in seiner konkreten (vereinbarten) zeitlichen Ausgestaltung beziehen soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/12/15 5 Ob 127/92 Veröff: EvBl 1993/73 S 316 TE OGH 1996/05/23 6 Ob 2015/96h Auch RechtssatznummerRS0020430