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{'item': '5Ob158/92; 5Ob247/97b; 5Ob65/06d; 5Ob45/06p; 5Ob97/11t; 8Ob87/11v; 2Ob104/17h; 5Ob115/18z; 2Ob225/18d; 2Ob202/22b; 2Ob18/23w; 2Ob123/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082946 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl5Ob158/92; 5Ob247/97b; 5Ob65/06d; 5Ob45/06p; 5Ob97/11t; 8Ob87/11v; 2Ob104/17h; 5Ob115/18z; 2Ob225/18d; 2Ob202/22b; 2Ob18/23w; 2Ob123/24p NormAußStrG §183 Abs 3AußStrG §183 Absatz 3 GBG §53 Abs1 WEG 1975 §10 WEG 1975 §10 Abs1 Z2 WEG 1975 §10 Abs1 Z4 WEG 1975 §10 Abs1 Z5 WEG 2002 §14 Abs1 WEG 2002 §14 Abs1 Z2 WEG 2002 §14 Abs3 Satz2 WEG RechtssatzDer als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG nicht erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 5 Ob 158/92 Veröff: SZ 65/158 = NZ 1993,81 TE OGH 1997-06-24 5 Ob 247/97b nur: Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T1) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 65/06d Auch; nur T1; Beisatz: Eines besonderen Erwerbungsaktes bedarf es nicht. Der Verbücherung kommt nur deklarative Bedeutung zu. (T2) TE OGH 2006-08-29 5 Ob 45/06p nur T1; Beisatz: Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor. (T3) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 97/11t Vgl; Beisatz: Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen. (T4)Vgl; Beisatz: Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG zuzubilligen. (T4) Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG. (T5)Beisatz: Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG. (T5) Veröff: SZ 2011/89 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 87/11v Auch TE OGH 2017-06-20 2 Ob 104/17h Vgl; Beisatz: Der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung. (T6); Veröff: SZ 2017/72Vgl; Beisatz: Der Erwerb nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung. (T6); Veröff: SZ 2017/72 TE OGH 2018-07-18 5 Ob 115/18z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2019-07-25 2 Ob 225/18d Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach § 14 Abs 2 Z 2 WEG 2002. (T7); Veröff: SZ 2019/69Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002. (T7); Veröff: SZ 2019/69 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 202/22b Vgl; nur T1 TE OGH 2023-02-21 2 Ob 18/23w TE OGH 2024-07-25 2 Ob 123/24p vgl; nur: Der Erwerb kraft Gesetzes nach § 14 Abs 1 WEG bewirkt, dass der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wegen dieses unmittelbaren, außerbücherlichen Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T8)vgl; nur: Der Erwerb kraft Gesetzes nach Paragraph 14, Absatz eins, WEG bewirkt, dass der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wegen dieses unmittelbaren, außerbücherlichen Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. (T8) Beisatz: Es handelt sich bei der Anwachsung um ein wohnungseigentumsrechtliches Institut sui generis, eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082946

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.