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{'item': ['5Ob161/92', '5Ob72/97t', '5Ob299/01h', '5Ob243/05d', '5Ob200/10p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021527 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl5Ob161/92; 5Ob72/97t; 5Ob299/01h; 5Ob243/05d; 5Ob200/10p NormABGB §1096 E; MRG §37 Abs3;

§14

Abs1 Z1;

§15

Abs1 Z1;

§26Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB

  1. Auflage, RdZ 5 zu § 2 MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht
  2. Auflage § 2 MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach § 15 Abs 1 Z 1

nicht nur im Rechtsweg nach § 1096 ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels.Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB

  1. Auflage, RdZ 5 zu Paragraph 2, MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht
  2. Auflage Paragraph 2, MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,

nicht nur im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 5 Ob 161/92 TE OGH 1997-03-18 5 Ob 72/97t Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Reparatur eines defekten Lifts. (T1) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 299/01h Vgl auch TE OGH 2006-04-20 5 Ob 243/05d Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Durchführung solcher Arbeiten bereits zugestimmt haben. Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten kann sonst nur im Klageweg durchgesetzt werden. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit des § 4 Abs 3

2002 wurde ausdrücklich auf sogenannte „Altmietverhältnisse" beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Mieter eines Wohnungseigentümers nach §2 Abs1 zweiter Satz MRG kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. (T3)Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Durchführung solcher Arbeiten bereits zugestimmt haben. Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten kann sonst nur im Klageweg durchgesetzt werden. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit des Paragraph 4, Absatz 3,

2002 wurde ausdrücklich auf sogenannte „Altmietverhältnisse" beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Mieter eines Wohnungseigentümers nach §2 Abs1 zweiter Satz MRG kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.