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{'item': ['5Ob1102/92', '5Ob2060/96v', '5Ob2151/96a', '5Ob162/99f', '5Ob148/12v', '5Ob230/14f', '5Ob142/19x', '5Ob2/20k', '5Ob212/20t', '5Ob178/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069886 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl5Ob1102/92; 5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 5Ob162/99f; 5Ob148/12v; 5Ob230/14f; 5Ob142/19x; 5Ob2/20k; 5Ob212/20t; 5Ob178/21v NormMRG §3; MRG §3 Abs2 Z2; WEG §14 Abs1 Z1; WEG 2002 §28 Abs1 Z1 RechtssatzDie Gefährdung der Bodenkonstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist - denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.Die Gefährdung der Bodenkonstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist - denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erhaltenen Verweisung auf Paragraph 3, MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 5 Ob 1102/92 Veröff: WoBl 1993,107 (Call) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2060/96v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T1) Veröff: SZ 69/137 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2151/96a Vgl; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T2) TE OGH 1999-06-15 5 Ob 162/99f Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 MRG fallen nicht in die Verwaltungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern obliegen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Solche Ansprüche sind nach § 13a Abs 1 Z 1 WEG durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG bei Untätigkeit der verwaltenden Mehrheit durchzusetzen (5 Ob 180/98a ua). (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 3, MRG fallen nicht in die Verwaltungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern obliegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Solche Ansprüche sind nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG bei Untätigkeit der verwaltenden Mehrheit durchzusetzen (5 Ob 180/98a ua). (T3) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 148/12v Vgl TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl auch TE OGH 2019-09-24 5 Ob 142/19x Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. (T4) TE OGH 2020-04-14 5 Ob 2/20k Vgl TE OGH 2021-03-01 5 Ob 212/20t TE OGH 2021-11-15 5 Ob 178/21v Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.