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{'item': '10ObS129/92; 10ObS137/93; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS34/02a; 10ObS196/03a; 10ObS160/03g; 10ObS271/03f; 10ObS170/09m; 10ObS8/14w; 10ObS6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085296 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl10ObS129/92; 10ObS137/93; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS34/02a; 10ObS196/03a; 10ObS160/03g; 10ObS271/03f; 10ObS170/09m; 10ObS8/14w; 10ObS68/15w; 10ObS9/16w; 10ObS28/16i; 10ObS46/16m; 10ObS136/16x; 10ObS156/16p; 10ObS23/17f; 10ObS80/17p; 10ObS37/18s; 10ObS4/22v; 10ObS148/22w; 10ObS41/23m NormASVG §292 Abs3 ASVG §292 Abs4 GSVG §149 Abs1 GSVG §149 Abs2 GSVG §149 Abs3 GSVG §149 Abs4 RechtssatzSämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 149 Abs 1 bis 3, die nicht im Abs 4 aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz abschließend genannten Ausnahmen - wie im Sozialhilferecht nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen.Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins bis 3, die nicht im Absatz 4, aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz abschließend genannten Ausnahmen - wie im Sozialhilferecht nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 129/92 Veröff: SSV-NF 6/141 TE OGH 1993-09-07 10 ObS 137/93 Veröff: SZ 66/105 TE OGH 1997-10-15 10 ObS 265/97m Auch TE OGH 2001-06-12 10 ObS 53/01v Vgl auch; Beisatz: Jeder Anspruch mit Einkommenscharakter, der einem Pensionsberechtigten auf vertraglicher oder gesetzlicher Basis zusteht, ist bei der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage grundsätzlich wie ein tatsächliches Einkommen zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 34/02a nur: Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 149 Abs 1 bis 3, die nicht im Abs 4 aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen. (T2)nur: Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins bis 3, die nicht im Absatz 4, aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsbezieher zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen. (T2) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 196/03a nur T1; Beisatz: Hier: Freies Quartier und Verpflegung (wiederkehrende Sachbezüge). (T3) TE OGH 2004-03-16 10 ObS 160/03g nur T2; Beisatz: Hier: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. (T4) TE OGH 2005-09-06 10 ObS 271/03f nur T2; Beisatz: Im Ausgleichszulagenrecht fehlt es nach Auffassung des erkennenden Senates an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dem Ausgleichszulagenwerber das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten nach der Art einer zwischen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, bestehenden engen Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen. (T5) Beisatz: Hier Sachbezug des freien Wohnrechts durch den Lebensgefährten. (T6) Veröff: SZ 2005/125 TE OGH 2010-03-02 10 ObS 170/09m Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs 5 OFG ist keine „Grundrente“ iSd § 149 Abs 4 lit i GSVG. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, OFG ist keine „Grundrente“ iSd Paragraph 149, Absatz 4, Litera i, GSVG. (T7) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T7) - April 2014 (T7a) TE OGH 2014-02-25 10 ObS 8/14w Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zinserträge aus veranlagtem Kapital. (T8) Veröff: SZ 2014/16 TE OGH 2015-10-01 10 ObS 68/15w Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-02-22 10 ObS 9/16w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 28/16i Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 46/16m Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-11-11 10 ObS 136/16x Auch TE OGH 2017-02-21 10 ObS 156/16p Auch TE OGH 2017-04-25 10 ObS 23/17f Auch; Beisatz: Einkünfte aus von einem Geschäftsunfähigen ohne Kenntnis seines Sachwalters abgeschlossenen Dienstverhältnissen. (T9) TE OGH 2017-07-18 10 ObS 80/17p TE OGH 2018-06-26 10 ObS 37/18s Auch; Beisatz: Hier: „Employment and Support Allowance“ (ESA) aus dem Vereinigten Königreich. (T10) TE OGH 2022-07-28 10 ObS 4/22v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 148/22w Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Investition in eine Pensionsversicherung gegen monatliche Rente. (T11) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 41/23m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085296

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.