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{'item': '10ObS129/92; 10ObS314/92; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS223/02w; 10ObS160/03g; 10ObS150/22i; 10ObS11/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085406 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl10ObS129/92; 10ObS314/92; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS223/02w; 10ObS160/03g; 10ObS150/22i; 10ObS11/23z NormASVG §292 Abs8 BSVG §140 Abs7 GSVG §149 Abs7 RechtssatzEin Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist zwar seit der 1.ASVGNov - anders als ein Hilfesuchender nach den Sozialhilfegesetzen - nicht mehr zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 129/92 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 314/92 nur: Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt. (T1) TE OGH 1997-10-15 10 ObS 265/97m nur: Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird. (T3) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 53/01v Vgl auch; Beis wie T3 nur: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. (T4) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 223/02w Auch; nur: Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist nicht zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/118 TE OGH 2004-03-16 10 ObS 160/03g nur T5; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung). (T6) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 150/22i Vgl TE OGH 2024-01-16 10 ObS 11/23z vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085406

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.