RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0073059 Entscheidungsdatum15.12.1992 Geschäftszahl10ObS136/92; 10ObS252/94; 10ObS2296/96m; 10ObS176/97y; 8Ob20/98v; 10ObS315/00x; 10ObS95/01w; 10ObS182/08z; 10ObS166/10z; 10ObS20/12g; 10ObS57/16d; 10ObS72/19i NormASVG §131; ASVG §135 Abs1; GSVG §85 Abs2; GSVG §96 Abs2; Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28 RechtssatzDer Versicherte hat keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 136/92 Veröff: SZ 65/159 = EvBl 1994/2 S 25 = SSV-NF 6/142 TE OGH 1994-11-23 10 ObS 252/94 Veröff: SZ 67/215 TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2296/96m Beisatz: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/248 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 176/97y Beis wie T1 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 20/98v TE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x Auch; Beis wie T1 nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T2) Beisatz: Die Behandlung muss, sofern in Österreich eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit besteht, dem jeweiligen österreichischen Standard entsprechen. (T3) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 95/01w Auch; nur: Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Es ist der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zuzumuten, höhere Kosten einer medizinischen Heilbehandlung, die dadurch anfallen, dass sich der Leistungsberechtigte aus Gründen seiner eigenen Sphäre (zB private Urlaubsreise) oder über dienstlichen Auftrag im Interesse des Dienstgebers im Ausland befindet, zu ersetzen. (T5) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 182/08z Vgl; Beisatz: Dem Versicherten wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) zuerkannt. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. (T6)Vgl; Beisatz: Dem Versicherten wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ganz allgemein kein Rechtsanspruch auf die „jeweils weltbeste medizinische Versorgung", sondern bloß auf eine ausreichende und zweckmäßige, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Krankenbehandlung (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) zuerkannt. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher" (= vom Gesamtvertrag nicht umfasster und daher nicht als Sachleistung in Betracht zu ziehender) Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen. (T6) Veröff: SZ 2009/67 TE OGH 2011-03-01 10 ObS 166/10z Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 20/12g Auch TE OGH 2016-06-07 10 ObS 57/16d Auch TE OGH 2019-06-25 10 ObS 72/19i Beis wie T1; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0073059
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