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{'item': '10ObS156/92; 10ObS28/99m; 10ObS68/99v; 10ObS348/01a; 10ObS120/08g; 10ObS149/09y; 10ObS157/11b; 10ObS43/12i; 10ObS116/14b; 10ObS80/16m; 10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086067 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS156/92; 10ObS28/99m; 10ObS68/99v; 10ObS348/01a; 10ObS120/08g; 10ObS149/09y; 10ObS157/11b; 10ObS43/12i; 10ObS116/14b; 10ObS80/16m; 10ObS19/17t; 10ObS146/17v; 10ObS174/21t; 10ObS44/22a; 10ObS44/22a; 10ObS73/22s; 10ObS96/22y; 10ObS146/22a; 10ObS64/23v; 10ObS2/24b; 10ObS24/25i; 10ObS51/25k NormASGG §87 Abs4 RechtssatzObwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe vergleiche SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 156/92 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1)nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe vergleiche SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1) Beisatz: Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. (T2) Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T3) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 68/99v Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4)Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4) Veröff: SZ 72/82 TE OGH 2001-11-13 10 ObS 348/01a Vgl auch; Beisatz: Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe. (T5) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 120/08g Beis wie T4 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 149/09y Beis wie T4 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 157/11b Auch Veröff: SZ 2012/44 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 43/12i Vgl Veröff: SZ 2012/61 TE OGH 2015-11-17 10 ObS 116/14b TE OGH 2016-11-25 10 ObS 80/16m TE OGH 2017-03-21 10 ObS 19/17t Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6)Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Paragraph 87, Absatz 4, ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6) Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76). (T7)Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des Paragraph 12, KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76). (T7) TE OGH 2018-05-23 10 ObS 146/17v Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/42 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 174/21t nur T1; Beisatz: Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 24c Abs 1 und 2 KBGG, § 7 Abs 2 und 3 KBGG). (T8)nur T1; Beisatz: Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Paragraph 24 c, Absatz eins und 2 KBGG, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 KBGG). (T8) TE OGH 2022-04-20 10 ObS 44/22a Vgl TE OGH 2022-10-18 10 ObS 44/22a TE OGH 2022-11-22 10 ObS 73/22s Vgl TE OGH 2022-12-13 10 ObS 96/22y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-02-21 10 ObS 146/22a Vgl; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach § 24c KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. (T9)Vgl; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach Paragraph 24 c, KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. (T9) TE OGH 2024-01-16 10 ObS 64/23v vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-05-14 10 ObS 2/24b vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 24/25i vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-06-03 10 ObS 51/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086067

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.