OGH Rechtssatz RS0031994 (10ObS287/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031994 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl10ObS287/92; 8Ob10/94; 9ObA1014/94; 10ObS134/94; 3Ob223/97h; 6Ob114/17h; 6Ob56/19g; 5Ob117/21y; 5Ob115/23g; 7Ob111/25m NormABGB §1333 RechtssatzGesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen.Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (Paragraph 1333, ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken, er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 287/92 Veröff: SSV - NF 6/148 TE OGH 1994-02-24 8 Ob 10/94 nur: Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken. (T1)nur: Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (Paragraph 1333, ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken. (T1) TE OGH 1994-09-28 9 ObA 1014/94 TE OGH 1994-05-31 10 ObS 134/94 nur T1 TE OGH 1999-07-14 3 Ob 223/97h TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Teilweise abweichend; Beisatz: Die in § 1333 Abs 1 ABGB festgelegte Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur. (T2)Teilweise abweichend; Beisatz: Die in Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB festgelegte Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur. (T2) TE OGH 2019-10-24 6 Ob 56/19g Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die Besonderheit von § 1333 Abs 1 ABGB liegt darin, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen kein Verschulden voraussetzt. (T3)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die Besonderheit von Paragraph 1333, Absatz eins, ABGB liegt darin, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen kein Verschulden voraussetzt. (T3) TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y Beis wie T2 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 115/23g vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031994