← Österreich

{'item': '10ObS287/92; 10ObS130/00s; 10ObS362/02m; 10ObS58/06m; 10ObS64/06v; 10ObS81/06v; 10ObS24/12w; 10ObS166/13d; 10ObS99/17g; 10ObS1/21a; 10ObS29/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085473 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS287/92; 10ObS130/00s; 10ObS362/02m; 10ObS58/06m; 10ObS64/06v; 10ObS81/06v; 10ObS24/12w; 10ObS166/13d; 10ObS99/17g; 10ObS1/21a; 10ObS29/21v; 10ObS19/21y; 10ObS41/24p; 10ObS6/24s NormASGG §65 Abs1 Z1 ASVG §354 Z1 RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, ist ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruches auf Versicherungsleistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-15 10 ObS 287/92 Veröff: SSV-NF 6/148 TE OGH 2000-06-06 10 ObS 130/00s Veröff: SZ 73/93 TE OGH 2003-07-15 10 ObS 362/02m Beisatz: Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen. (T1) TE OGH 2006-05-22 10 ObS 58/06m Veröff: SZ 2006/76 TE OGH 2006-05-22 10 ObS 64/06v TE OGH 2006-06-13 10 ObS 81/06v TE OGH 2012-05-03 10 ObS 24/12w Auch TE OGH 2013-12-17 10 ObS 166/13d Beis wie T1 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 99/17g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gewährung oder Nichtgewährung von ‑ bestimmten ‑ Versicherungsleistungen. (T2) TE OGH 2021-02-26 10 ObS 1/21a Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klagebegehren auf „richtige“ Auszahlung der Ausgleichszulage 12 mal jährlich ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (T3) TE OGH 2021-03-30 10 ObS 29/21v Beisatz: Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. (= 10 ObS 44/20y). (T4); Beisatz: Eine die Zulässigkeit des Rechtswegs eröffnende Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG setzt voraus, dass zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig ist. (= 10 ObS 44/20y). (T4); Beisatz wie T1; Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T5)Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 324, Absatz 4, ASVG bei einem nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (T5) TE OGH 2021-04-27 10 ObS 19/21y Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2024-08-13 10 ObS 41/24p vgl; Beisatz: Hier: Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird - keine Sozialrechtssache. (T6); Beisatz wie T1 TE OGH 2024-10-08 10 ObS 6/24s Beisatz: Mit Blick auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T7); Beisatz wie T1Beisatz: Mit Blick auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T7); Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085473

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.