IIIA;
IIIH;
IVC;
IVE;
Abs3;
E;
Abs1 II;
Abs4EO §39 römisch zwei;
IIIA;
IIIH;
IVC;
IVE;
Abs3;
E;
Abs1 römisch zwei;
Durch den nach der angefochtenen Entscheidung und nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eingebrachten Einstellungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist die Beschwer noch nicht, auch nicht teilweise, weggefallen. Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 3 Ob 119/92 TE OGH 1992-12-16 3 Ob 100/92 nur: Sieht man von Fällen ab, in denen eine andere Entscheidung als die Bewilligung denkunmöglich ist (so etwa im Fall eines von beiden Parteien gemeinsam gestellten Einstellungsantrages), so bewirkt ein Antrag, dessen Bewilligung bei einem Rechtsmittel zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, dies vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nur dann, wenn er vom Rechtsmittelwerber stammt und durch die Entscheidung über das Rechtsmittel die Erledigung des Antrages nicht ersetzt oder bindend beeinflusst werden kann. (T1) TE OGH 1993-09-15 3 Ob 125/93 Vgl.; Beisatz: Eine Beschwer durch eine Entscheidung im Exekutionsverfahren liegt dann nicht vor, wenn auf Grund eines nachfolgenden Einstellungsantrages keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß § 39 Z 1
denkmöglich ist. (T2)Vgl.; Beisatz: Eine Beschwer durch eine Entscheidung im Exekutionsverfahren liegt dann nicht vor, wenn auf Grund eines nachfolgenden Einstellungsantrages keine andere Entscheidung als die Einstellung gemäß Paragraph 39, Ziffer eins,
denkmöglich ist. (T2) TE OGH 1997-10-15 3 Ob 254/97t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6
(T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,
(T3) TE OGH 1999-12-22 3 Ob 308/99m Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach § 40
als diesem zustimmend zu behandeln (§ 56 Abs 3
), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Die betreibende Partei ist wegen ihrer Nichtäußerung zum Einstellungsantrag nach Paragraph 40,
als diesem zustimmend zu behandeln (Paragraph 56, Absatz 3,
), zumal sie selbst die Einstellung der Exekution beantragt hat. (T4) TE OGH 2001-03-21 3 Ob 17/01y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2004-10-20 3 Ob 167/04m Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 36/08z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6
in Verbindung mit § 402 Abs 4
sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,
in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4,
sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T5) TE OGH 2017-02-22 3 Ob 239/16t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 113/17a Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001611
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.