RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006955 Entscheidungsdatum28.07.2022 Geschäftszahl3Ob569/92; 1Ob525/93; 6Ob1697/93; 7Ob616/94; 7Ob646/94; 6Ob619/95; 9Ob518/95 (9Ob1574/95); 9ObA23/96; 3Ob2194/96k (3Ob2195/96g); 2Ob285/97v; 1Ob41/99g; 2Ob194/00v; 10ObS24/02f; 5Ob288/01s; 7Ob207/02w; 6Ob201/02f; 5Ob154/02m; 1Ob153/02k; 9ObA116/03d; 8Ob85/04i; 10Ob34/04d; 7Ob313/04m; 7Ob190/04y; 5Ob285/05f; 7Ob222/06g; 3Ob152/07k; 2Ob141/07k; 4Ob191/07b; 6Ob277/07i; 2Ob102/08a; 2Ob282/08x; 6Ob279/08k; 5Ob197/09w; 3Ob245/09i; 7Ob130/10h; 1Ob199/11p; 1Ob9/13z; 6Ob60/14p; 6Ob43/15i; 1Ob201/15p; 5Ob252/18x; 10Ob33/22h NormAußStrG §11 Abs1 A GeO §102 GOG §89 Abs3 ZPO §74 RechtssatzHat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig.Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß Paragraph 11, AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtung zur Post gegeben, ist das Rechtsmittel wirksam und rechtzeitig. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 3 Ob 569/92 Veröff: SZ 65/162 = EvBl 1993/105 S 430 = JBl 1993,732 (Edwin Gitschthaler) TE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/86 S 426 TE OGH 1993-12-22 6 Ob 1697/93 Auch; Beisatz: Hier: Vergleichswiderruf (T1) TE OGH 1994-10-12 7 Ob 616/94 TE OGH 1994-12-14 7 Ob 646/94 Vgl TE OGH 1995-11-09 6 Ob 619/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-11-08 9 Ob 518/95 Auch TE OGH 1996-04-10 9 ObA 23/96 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-07-09 3 Ob 2194/96k TE OGH 1997-09-25 2 Ob 285/97v Vgl auch TE OGH 1999-04-27 1 Ob 41/99g Vgl; Beisatz: Hier: Klage. (T2) Veröff: SZ 72/75 TE OGH 2001-07-09 2 Ob 194/00v Auch; Beisatz: Hier: Revision. (T3) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f Vgl auch; Beisatz: Hier: Revisionsbeantwortung. (T4) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 288/01s Auch; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5)Auch; Beisatz: Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T5) TE OGH 2002-08-07 7 Ob 207/02w Auch; Beisatz: Hier: Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax ("vorab") rechtzeitig eingebrachten außerordentlichen Revision. (T6) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 201/02f TE OGH 2002-08-27 5 Ob 154/02m Auch; Beisatz: Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts und zwar auch außerhalb der Amtsstunden. (T7) Beisatz: Hier: Berufung. (T8) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung (innerhalb angemessener Frist) aus eigenem Antrieb der Partei oder auf Grund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte. (T9) Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2003-11-05 9 ObA 116/03d Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der Übertragung auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes: Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (§ 64 Abs 1 ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der Übertragung auf S 11 des insgesamt 22 Seiten umfassenden Schriftsatzes: Da es sich bei dem per Telefax aufgegebenen Rechtsmittel ganz offensichtlich um kein "leeres" handelte (- etwa, um dadurch eine Fristverlängerung zu bewirken), ist die Unterbrechung der Übertragung als Inhaltsmangel (Paragraph 64, Absatz eins, ZPO) zu beurteilen, welcher einer Verbesserung zugänglich war. (T10) TE OGH 2004-08-26 8 Ob 85/04i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-09-14 10 Ob 34/04d Vgl auch; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T11) TE OGH 2005-01-12 7 Ob 313/04m Vgl auch TE OGH 2005-04-20 7 Ob 190/04y Auch TE OGH 2006-05-16 5 Ob 285/05f Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für das grundbuchsrechtliche Rekursverfahren. (T12) TE OGH 2006-10-11 7 Ob 222/06g Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2007-08-16 3 Ob 152/07k Auch; Beisatz: Hier fehlt die Verbesserung durch Beibringung einer Ablichtung mit eigenhändiger Unterschrift. (T13) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 141/07k Vgl; Auch Beis wie T5 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 191/07b Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2008-01-24 6 Ob 277/07i Auch; Beis wie T1; Beisatz: In analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG in Verbindung mit § 60 Geo reicht zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen. (T14)Auch; Beis wie T1; Beisatz: In analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo reicht zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen. (T14) Beisatz: Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im selben Gebäude wohl aber räumlich getrennt befindliche) gerichtliche Telefaxempfangsgerät gesendete Schriftsatz ist nur dann fristwahrend, wenn er noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T15) Veröff: SZ 2008/14 TE OGH 2008-06-26 2 Ob 102/08a Auch; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Erforderlich ist das Einlangen der Telefaxeingabe vor 24.00 Uhr des letzten Tages bei Gericht. (T16) TE OGH 2009-01-22 2 Ob 282/08x Auch TE OGH 2009-01-15 6 Ob 279/08k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2009-10-13 5 Ob 197/09w Auch; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T17) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 245/09i Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T16 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Vgl; Beis wie T10; Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2011-10-13 1 Ob 199/11p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-01-31 1 Ob 9/13z Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für eine Sanierung nach § 6 Abs 2 ZPO. (T18)Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für eine Sanierung nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. (T18) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 60/14p Auch; Beisatz: Hier: Fristgerechte Einbringung per ERV ohne deutliche Hervorhebung der GZ und unmittelbar darauf weitere (ebenfalls fristgerechte) Einbringung per Telefax. (T19) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 43/15i Auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p Vgl; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (§ 6 Abs 2 ZPO). (T20)Vgl; Beis wie T9; Beis wie T18; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO). (T20) Beisatz. Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T21) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 252/18x Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2022-07-28 10 Ob 33/22h Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Per Telefax am Monatsletzten eingebrachter und einige Tage später aus eigenem Antrieb verbesserter Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006955
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.