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OGH Rechtssatz RS0008356 (3Ob572/92)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008356 Entscheidungsdatum16.12.1992 Geschäftszahl3Ob572/92; 9Ob58/03z; 3Ob66/06m; 6Ob34/11k NormABGB §879 BIIo; ABGB §1121; EO §135 RechtssatzEs ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Der gemäß § 1120 iVm § 1121 ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetretene Ersteher ist berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen.Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Der gemäß Paragraph 1120, in Verbindung mit Paragraph 1121, ABGB anstelle der Verpflichteten in den Bestandvertrag eingetretene Ersteher ist berechtigt, die hiedurch bewirkte Nichtigkeit des Vertrages geltend zu machen.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 3 Ob 572/92 ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236 TE OGH 2003-09-10 9 Ob 58/03z Vgl; nur: Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. (T1); Beisatz: Hat aber nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles die Einschränkung, dass er nicht gutgläubig war, dass ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muss. (T2) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m Vgl auch TE OGH 2011-02-24 6 Ob 34/11k Vgl auch

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.