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{'item': '9ObA602/92; 9ObA133/93; 9ObA802/94; 9ObA255/97h; 8ObA61/97x; 8ObA20/99w; 9ObA106/00d; 8ObA170/00h; 8ObA236/01s; 8ObA288/01p; 9ObA246/02w; 8O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038552 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl9ObA602/92; 9ObA133/93; 9ObA802/94; 9ObA255/97h; 8ObA61/97x; 8ObA20/99w; 9ObA106/00d; 8ObA170/00h; 8ObA236/01s; 8ObA288/01p; 9ObA246/02w; 8ObA52/03k; 9ObA31/05g; 9ObA30/05k; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 8ObA29/06g; 9ObA84/07d; 8ObA47/08g; 9ObA66/07g; 9ObA42/09f; 8ObA32/11f; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 9ObA118/12m; 9ObA146/12d; 9ObA104/13d; 9ObA88/19k; 8ObA53/19f; 9ObA140/21k; 9ObA113/21i; 8ObA59/22t; 9ObA74/22f; 8ObS6/23z; 9ObA76/23a NormABGB §879 BI ABGB §879 BIIo B-VG Art7 StGG Art5 1.ZPMRK Art1 II2 1.ZPMRK Art1 V2 RechtssatzMittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall.Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 9 ObA 602/92 Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R. Resch) TE OGH 1993-08-11 9 ObA 133/93 Vgl auch; nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2)Vgl auch; nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2) TE OGH 1995-01-11 9 ObA 802/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 255/97h Vgl auch; Beisatz: Keine Grundrechtsverletzung durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen. Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. Der Schutz gilt nämlich nicht für Eingriffe jeder Art und Intensität. (T3); Beisatz: Hier: Streichung der Haushaltszulage. (T4) TE OGH 1998-07-06 8 ObA 61/97x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. (T5); Beisatz: Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, dass der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muss. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre. (T6) TE OGH 1999-06-24 8 ObA 20/99w nur: Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T7); Beis wie T2 TE OGH 2000-09-06 9 ObA 106/00d Vgl auch; nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist grundsätzlich anzunehmen. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T8); Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. Durch eine einschränkende Regelung wird das Sachlichkeitsgebot erst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen und solcher der Arbeitnehmer erfüllt. (T9); Beisatz: Es sind Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechtspositionen und Vertrauenspositionen eingegriffen wird. (T10) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 170/00h Vgl; nur T8; Beisatz: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen. (T11); Veröff: SZ 73/212 TE OGH 2002-03-28 8 ObA 236/01s Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Bei Einschnitten in Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit besteht, desto maßvoller sollte der Eingriff sein. (T12) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 288/01p Vgl auch; Veröff: SZ 2002/83 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 246/02w nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. (T13); Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T14)nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auf den normativen Teil des KollV. (T13); Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß Paragraph 39, Absatz 2, "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T14) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k Vgl auch; Beis wie T11 nur: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. (T15) TE OGH 2005-05-11 9 ObA 31/05g Vgl auch; nur T13; Veröff: SZ 2005/74 TE OGH 2005-05-11 9 ObA 30/05k Vgl auch; nur T13 TE OGH 2005-06-06 9 ObA 68/04x nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes erfüllt. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T16); Beisatz: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen „konkursreif" bzw ein „Sanierungsfall" ist, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig gewertet werden müssen. (T17) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 57/05f Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genügt. (T18); Veröff: SZ 2006/9Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genügt. (T18); Veröff: SZ 2006/9 TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m Auch TE OGH 2006-06-19 8 ObA 53/06m Auch TE OGH 2007-02-22 8 ObA 29/06g Auch; nur T13 TE OGH 2008-05-07 9 ObA 84/07d Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2008-07-10 8 ObA 47/08g Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T19)Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des Paragraph 879, ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T19) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 66/07g Auch; nur: Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. (T20) TE OGH 2009-09-30 9 ObA 42/09f Vgl auch; nur T1; nur T20; Beis wie T18 nur: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. (T21) Beis wie T19 nur: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T22) TE OGH 2011-06-29 8 ObA 32/11f Auch; nur T13 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 80/11x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterschiedlicher Vorrückungszeitraum nach § 28 KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind. (T23)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterschiedlicher Vorrückungszeitraum nach Paragraph 28, KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind. (T23) TE OGH 2012-07-26 8 ObA 98/11m Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 118/12m Vgl; Beisatz: Hier: Sachlichkeitsgebot für Sonderverträge. (T24) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d Auch TE OGH 2013-09-27 9 ObA 104/13d Auch; nur T20; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22 TE OGH 2019-08-27 9 ObA 88/19k Auch; nur T20; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist zu berücksichtigen, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht. (T25) TE OGH 2020-04-24 8 ObA 53/19f Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2021-12-15 9 ObA 140/21k Vgl; Beis nur wie T20; Beisatz: Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema. (T26)Vgl; Beis nur wie T20; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 20, DO.B in Verbindung mit Paragraph 12 a, DO.B und zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema. (T26) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 113/21i Vgl; Beis wie T19 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 59/22t Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: § 238 DO.B. (T27)Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Paragraph 238, DO.B. (T27) TE OGH 2023-02-16 9 ObA 74/22f Vgl; Beis wie T25; Beis wie T27; Anm: So bereits 8 ObA 59/22t. (T28)Vgl; Beis wie T25; Beis wie T27; Anmerkung, So bereits 8 ObA 59/22t. (T28) TE OGH 2024-01-11 8 ObS 6/23z vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T29)vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T29) TE OGH 2024-12-16 9 ObA 76/23a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038552

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