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Abs1;
Anwendung des
nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7
soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8
ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9
ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß § 19
daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1
richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).Anwendung des
nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Paragraph 7,
soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. Paragraph 8,
ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. Paragraph 9,
ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß Paragraph 19,
daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins,
richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 9 ObA 602/92 Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78) TE OGH 1997-10-22 9 ObA 255/97h nur: Anwendung des
nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1)nur: Anwendung des
nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1) TE OGH 1998-07-06 8 ObA 161/98d Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1
richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins,
richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1 TE OGH 1998-12-23 8 ObA 277/98p nur: Anwendung des
nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3) TE OGH 2000-01-26 9 ObA 195/99p nur T2 TE OGH 2000-02-24 8 ObA 281/99b Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des
abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 2, (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des
abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4) TE OGH 2003-01-23 8 ObA 158/02x Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des
ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2
betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des
ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 4, Ziffer 2,
betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5) TE OGH 2004-04-21 9 ObA 36/04s nur T3 TE OGH 2006-09-21 8 ObA 50/06w Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18
erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6)Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18,
erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d Auch TE OGH 2017-11-28 9 ObA 64/17b Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7)Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.