RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052572 Entscheidungsdatum16.12.1992 Geschäftszahl9ObA902/92 (9ObA903/92, 9ObA904/92); 9ObA146/97d; 8ObS2316/96p; 9ObA82/03d; 9ObA97/05p; 9ObA55/07i; 9ObA51/17s NormBEinstG allg; KO §25 Abs1 RechtssatzBei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der Paragraphen 1158, Absatz 3, ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der Paragraphen 29, AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-16 9 ObA 902/92 Veröff: WBl 1993,88 = SozArb 1993 H6,6 = DRdA 1993,466 (Wachter,469) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 146/97d Auch; Beisatz: Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 29, AngG die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten. (T1) TE OGH 1998-12-22 8 ObS 2316/96p Vgl auch; Beisatz: Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, gekündigt wurde. (T2)Vgl auch; Beisatz: Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des Paragraph 8, BEinstG, gekündigt wurde. (T2) TE OGH 2003-10-22 9 ObA 82/03d nur: Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). (T3); Veröff: SZ 2003/136nur: Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der Paragraphen 1158, Absatz 3, ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). (T3); Veröff: SZ 2003/136 TE OGH 2005-10-24 9 ObA 97/05p nur T3 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 55/07i Auch; nur T3; Beisatz: Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung § 1158 Abs 3 ABGB und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht. (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung Paragraph 1158, Absatz 3, ABGB und Paragraph 21, AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht. (T4) TE OGH 2017-11-28 9 ObA 51/17s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052572
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