RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038110 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 10Ob60/25h; 5Ob183/25k NormABGB §16 ABGB §938 D B-VG Art7 RechtssatzDie öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-18 6 Ob 563/92 Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 146/93 Auch TE OGH 1995-01-26 6 Ob 514/95 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 1/95 Vgl; Veröff: SZ 38/132 TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1529/96 Beisatz: Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, dass der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. (T1) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 312/00h Auch; Veröff: SZ 74/10 TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p Beisatz: Für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechts tätig wird, gelten auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. (T2) Beisatz: Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. (T3) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach § 343 Abs 1 ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach Paragraph 343, Absatz eins, ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 31/02s Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7)Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, ä, r, z, t, e, im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 71/03m Auch; Beisatz: Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. (T8) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k Beis wie T8; Beis wie T3 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten. Hier: Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.