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{'item': '6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038110 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 10Ob60/25h; 5Ob183/25k NormABGB §16 ABGB §938 D B-VG Art7 RechtssatzDie öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-18 6 Ob 563/92 Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 146/93 Auch TE OGH 1995-01-26 6 Ob 514/95 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 1/95 Vgl; Veröff: SZ 38/132 TE OGH 1996-03-12 4 Ob 1529/96 Beisatz: Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, dass der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. (T1) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 312/00h Auch; Veröff: SZ 74/10 TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p Beisatz: Für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechts tätig wird, gelten auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. (T2) Beisatz: Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. (T3) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach § 343 Abs 1 ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach Paragraph 343, Absatz eins, ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 31/02s Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7)Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, ä, r, z, t, e, im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 71/03m Auch; Beisatz: Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. (T8) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k Beis wie T8; Beis wie T3 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten. Hier: Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.

  1. der ÖPUL
  2. (T9) TE OGH 2006-12-21 2 Ob 128/06x Beis wie T4 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 269/06v Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T10) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 104/10f Auch; Beisatz: Hier: Benützungsgebühr für Seezufahrt. (T11) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 30/11k Vgl auch TE OGH 2011-11-24 1 Ob 228/11b Auch; Vgl auch Beis wie T3 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 213/11v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu §§ 2 Abs 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraphen 2, Absatz 3, Litera b,, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T12) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 107/12k Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-02-21 9 Ob 32/12i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T13) TE OGH 2014-06-25 7 Ob 72/14k Auch; Beisatz: Auch im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit hat die öffentliche Hand den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. (T14) Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T15) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 64/16t Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Vgl; Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2019-11-26 4 Ob 207/19y Beisatz: Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T16) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 162/20x Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe muss die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. (T17) Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T18) TE OGH 2020-10-21 9 ObA 75/20z Vgl; Beisatz: Auf Ebene des Zivilrechts können Selbstbindungsgesetze daher im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren. (T19) Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T20) TE OGH 2023-03-15 3 Ob 233/22v Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b Beisatz wie T3; Beisatz wie T17; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Verlangen auf neuerliche Antragseinbringung konkret als unsachlich qualifiziert. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. Sachliche Rechtfertigung für Verlangen auf Beibringung der Unterschrift einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin unklar. (T21)Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Verlangen auf neuerliche Antragseinbringung konkret als unsachlich qualifiziert. Undeutliche Äußerungen iSd Paragraph 915, ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. Sachliche Rechtfertigung für Verlangen auf Beibringung der Unterschrift einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin unklar. (T21) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 50/24b vgl TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T22); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T17Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T22); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p vgl TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 183/25k vgl; Beisatz nur wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038110

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.