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{'item': ['1Bkd2/91', '6Bkd1/06', '4Bkd1/08', '9Bkd5/08']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1992 Geschäftszahl1Bkd2/91; 6Bkd1/06; 4Bkd1/08; 9Bkd5/08 NormDSt 1990 §1 Abs1 A; DSt 1990 §47 Z3 RechtssatzEin Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufes als Parteienvertreter in einer mündlichen Verhandlung bei der Befragung eines Zeugen durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen die Grenzen sachlichen Vorbringens offenkundig überschreitet, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Bekundungen herabzusetzen, beeinträchtigt nicht nur Ehre und Ansehen des Standes, sondern verletzt auch die ihm obliegenden, im § 9 RAO umschriebenen Pflichten seines Berufes, die insoweit auch gegenüber sonst am Verfahren beteiligten Personen gelten.Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufes als Parteienvertreter in einer mündlichen Verhandlung bei der Befragung eines Zeugen durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen die Grenzen sachlichen Vorbringens offenkundig überschreitet, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Bekundungen herabzusetzen, beeinträchtigt nicht nur Ehre und Ansehen des Standes, sondern verletzt auch die ihm obliegenden, im Paragraph 9, RAO umschriebenen Pflichten seines Berufes, die insoweit auch gegenüber sonst am Verfahren beteiligten Personen gelten. EntscheidungstexteTE OGH 1992/12/21 1 Bkd 2/91 TE OGH 2006/09/25 6 Bkd 1/06 Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Gebotes der sachlichen Ausdrucksweise in einem Schriftsatz ist nicht nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren (Idealkonkurrenz). (T1) TE OGH 2008/09/08 4 Bkd 1/08 Vgl; Beisatz: Vom gebotenen respektvollen, neutralen und distanzierten Umgang eines Rechtsanwalts mit einem zu einer Verhandlung vor Gericht geladenen Zeugen kann keine Rede sein, wenn ein Rechtsanwalt den Zeugen vor dem Verhandlungssaal und in der Hauptverhandlung verspottend als „Zeuge Jehovas" und „schönsprechender Zeuge Jehovas" bezeichnet. (T2); Beisatz: Einen Zeugen, dem gegenüber sich der Rechtsanwalt gemäß § 8 RL-BA besonders korrekt zu verhalten hat, derart unsachlich nahezutreten, stellt eine schwere disziplinäre Verfehlung dar. (T3) Vgl; Beisatz: Vom gebotenen respektvollen, neutralen und distanzierten Umgang eines Rechtsanwalts mit einem zu einer Verhandlung vor Gericht geladenen Zeugen kann keine Rede sein, wenn ein Rechtsanwalt den Zeugen vor dem Verhandlungssaal und in der Hauptverhandlung verspottend als „Zeuge Jehovas" und „schönsprechender Zeuge Jehovas" bezeichnet. (T2); Beisatz: Einen Zeugen, dem gegenüber sich der Rechtsanwalt gemäß Paragraph 8, RL-BA besonders korrekt zu verhalten hat, derart unsachlich nahezutreten, stellt eine schwere disziplinäre Verfehlung dar. (T3) TE OGH 2009/05/11 9 Bkd 5/08 Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung eines wegen schweren Betruges Verurteilten als „Gauner" in einem insbesondere über die Verjährung des Betrugsschadens geführten gerichtlichen Gespräch erfüllt bei Würdigung der konkreten Umstände noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand. (T4) RechtssatznummerRS0054944

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.