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{'item': '1Bkd2/92; 15Bkd1/95; 1Bkd1/95; 1Bkd11/99; 3Bkd8/99; 8Bkd1/00 (8Bkd2/00); 3Bkd1/03; 4Bkd1/03; 14Bkd11/03; 6Bkd1/04; 7Bkd8/05; 4Bkd2/07; 1Bkd4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054876 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl1Bkd2/92; 15Bkd1/95; 1Bkd1/95; 1Bkd11/99; 3Bkd8/99; 8Bkd1/00 (8Bkd2/00); 3Bkd1/03; 4Bkd1/03; 14Bkd11/03; 6Bkd1/04; 7Bkd8/05; 4Bkd2/07; 1Bkd4/07; 7Bkd2/09; 15Bkd3/08; 15Bkd6/09; 6Bkd4/11; 1Bkd2/12; 6Bkd3/12; 6Bkd4/12; 26Os1/14p; 24Os6/15k; 24Os5/15p; 22Os6/15w; 25Os3/16b; 20Os16/16b; 28Os4/16x; 22Ds6/17b; 25Ds3/17h; 23Ds6/17k; 20Ds16/17h; 27Ds1/17d; 26Ds4/17p; 21Ds3/17d; 24Ds1/18h; 28Ds4/19f; 28Ds9/19s; 27Ds1/19g; 20Ds4/19x; 27Ds2/19d; 24Ds2/20h; 30Ds6/19i (30Ds7/19m); 20Ds11/20b; 20Ds14/20v; 28Ds1/20s; 22Ds2/21w; 24Ds3/21g; 28Ds2/20p; 28Ds2/21i; 24Ds8/21t; 24Ds5/21a; 20Ds11/22f; 24Ds20/22h; 24Ds17/22t; 21Ds1/23v; 22Ds6/23m; 23Ds9/23k; 21Ds13/23h; 23Ds12/23a; 21Ds4/25p; 24Ds2/25s; 23Ds5/25z; 21Ds6/25g; 23Ds6/25x NormDSt 1990 §1 Abs1 A RechtssatzNach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist (vgl AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303; 1 Bkd 4/92 ua).Nach ständiger Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist vergleiche AnwBl 1985/658; AnwBl 1992/303; 1 Bkd 4/92 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-21 1 Bkd 2/92 TE OGH 1995-04-24 15 Bkd 1/95 TE OGH 1998-11-06 1 Bkd 1/95 Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Verfehlungen einem größeren Personenkreis bekannt geworden sind, stellt für sich allein keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, weil er im Sinne der herrschenden Judikatur bereits für die Beurteilung des Fehlverhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes maßgebend gewesen ist, sodass seine gesonderte Zurechnung als erschwerend gegen das auch im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte geltende Doppelverwertungsverbot verstößt. (T1) TE OGH 1999-12-20 1 Bkd 11/99 Beisatz: Bei einer nur leichten Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes muss eine größere Verbreitung der Kenntnis des Sachverhaltes eingetreten oder möglich gewesen sein; je schwerer die Tat oder der Schuldvorwurf ist, desto kleiner kann der Personenkreis sein, dessen eingetretene oder mögliche Kenntnis schon ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung anzunehmen. (T2) TE OGH 2000-04-10 3 Bkd 8/99 Auch; Beisatz: Ehre und Ansehen verletzt ein Rechtsanwalt, wenn sein standeswidriges Verhalten einem mehr als begrenzten Personenkreis zur Kenntnis gelangt. Von der Exekutionsführung haben nicht nur die Rechtsanwaltskammer Wien, sondern auch die beim Drittschuldner Österreichische Postsparkasse und beim Exekutionsgericht mit dem Fall gefassten Personen Kenntnis erlangt. (T3) Beisatz: Haben hingegen nur die beteiligten Personen von den Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten erfahren, ist ein diesbezügliches Verhalten bloß als Disziplinarvergehen der Verletzung der Pflichten seines Berufes zu beurteilen. (T4) TE OGH 2002-11-26 8 Bkd 1/00 Auch TE OGH 2003-11-10 3 Bkd 1/03 nur: Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes liegt nur dann vor, wenn das Fehlverhalten einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt oder wenn es so schwerwiegend ist, dass selbst mit einer auf wenige Personen beschränkten Kenntnis die Gefahr der Beeinträchtigung verbunden ist. (T5) TE OGH 2003-11-03 4 Bkd 1/03 Auch TE OGH 2004-10-04 14 Bkd 11/03 nur T5 TE OGH 2004-10-18 6 Bkd 1/04 TE OGH 2006-03-27 7 Bkd 8/05 TE OGH 2007-07-02 4 Bkd 2/07 nur T5 TE OGH 2008-09-08 1 Bkd 4/07 Auch; Beisatz: Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes erfordert grundsätzlich die Kenntnisnahme des Sachverhalts durch mehrere Personen. In besonders schweren Fällen ist das Tatbild der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes aber auch bereits verwirklicht, wenn nur ein ganz kleiner Personenkreis vom Fehlverhalten Kenntnis hatte. (T6) Beisatz: Hier: Bestimmung eines Angestellten der Disziplinarbeschuldigten zur Falschaussage vor dem Disziplinarrat durch die in diesem Verfahren Disziplinarbeschuldigte ist ein besonders schwerwiegendes Verhalten; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bejaht. (T7) TE OGH 2009-03-23 7 Bkd 2/09 TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08 TE OGH 2009-11-09 15 Bkd 6/09 Auch TE OGH 2011-11-21 6 Bkd 4/11 Auch TE OGH 2012-08-27 1 Bkd 2/12 TE OGH 2012-12-17 6 Bkd 3/12 Auch TE OGH 2013-11-25 6 Bkd 4/12 Auch; Beisatz: Das Inaussichtstellen einer weit überhöhten Freiheitsstrafe zur Erwirkung einer Abschlagszahlung ist ein schwerer Verstoß gegen die Standesregeln, sodass es ausreicht, wenn der Sachverhalt nur wenigen Personen zur Kenntnis gelangt. (T8) TE OGH 2014-12-11 26 Os 1/14p Auch; Beisatz: Hier: Verletzung einer den Inhalt eines Gesprächs betreffenden Vertraulichkeitsvereinbarung durch Aufnahme von Nichtteilnehmern an diesem Gespräch in einen E-Mail-Verteiler und durch die dadurch bewirkte Information über dieses Gespräch, wobei der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Email nicht erkennbar war und den Adressaten der Verstoß gegen die Vereinbarung daher verborgen blieb. (T9) TE OGH 2015-09-09 24 Os 6/15k Auch TE OGH 2015-11-25 24 Os 5/15p Auch; Beisatz: Eine nur geringfügig überhöhte im Wesentlichen auch nur den beteiligten Personen zur Kenntnis gelangte Honorarnote ist nicht geeignet, die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung herbeizuführen. (T10) TE OGH 2015-11-09 22 Os 6/15w Auch; Beisatz: Durch die in zwei Instanzen erfolgte Verfahrensführung entfaltet das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ausreichende Publizitätswirkung. (T11) TE OGH 2016-12-07 25 Os 3/16b Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2017-05-18 28 Os 4/16x Auch TE OGH 2017-06-27 22 Ds 6/17b Auch TE OGH 2017-05-23 25 Ds 3/17h TE OGH 2017-08-28 23 Ds 6/17k TE OGH 2018-04-10 20 Ds 16/17h Auch TE OGH 2018-02-15 27 Ds 1/17d Vgl auch TE OGH 2018-05-29 26 Ds 4/17p Auch TE OGH 2018-05-28 21 Ds 3/17d Vgl auch TE OGH 2019-01-30 24 Ds 1/18h TE OGH 2019-12-19 28 Ds 4/19f Vgl; Beisatz: Eingaben an Organe der Rechtspflege, die ihrem Inhalt nach auf justizförmige Entscheidungen abzielen ( hier: durch das dsiziplinäre Verhalten des Disziplinarbeschuldigten veranlasste Klagsführung seiner Gläubiger), gelangen naturgemäß einer Mehrzahl von Personen zur Kenntnis. (T12) TE OGH 2019-12-19 28 Ds 9/19s Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anträge des Disziplinarbeschuldigten als Sachwalter. (T13) TE OGH 2020-01-30 27 Ds 1/19g Vgl; Beis ähnlich T9 TE OGH 2020-05-12 20 Ds 4/19x TE OGH 2020-01-30 27 Ds 2/19d Vgl TE OGH 2020-06-18 24 Ds 2/20h Vgl TE OGH 2020-06-18 30 Ds 6/19i TE OGH 2021-03-09 20 Ds 11/20b Vgl; Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen waren in einem Verfahrensschriftsatz enthalten und gelangten dadurch naturgemäß einer Mehrzahl weiterer Personen (Richterin, Kanzleibedienstete bei Gericht, etc) zur Kenntnis. (T14) TE OGH 2021-04-13 20 Ds 14/20v Vgl TE OGH 2021-09-23 28 Ds 1/20s Vgl TE OGH 2021-10-06 22 Ds 2/21w Vgl; Beis nur wie T12 TE OGH 2021-11-30 24 Ds 3/21g Vgl TE OGH 2021-08-24 28 Ds 2/20p Vgl TE OGH 2022-08-23 28 Ds 2/21i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-07-06 24 Ds 8/21t Vgl TE OGH 2022-07-06 24 Ds 5/21a Vgl; Beisatz: Die Kenntnis eines disziplinären Sachverhalts (bloß) durch die Funktionäre einer Rechtsanwaltskammer reicht für die rechtliche Annahme einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes mangels dafür erforderlicher Publizitätswirkung nicht aus (gegenteilig zu RS0113266). (T15) TE OGH 2023-01-31 20 Ds 11/22f vgl TE OGH 2023-04-26 24 Ds 20/22h vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-09-13 24 Ds 17/22t vgl TE OGH 2023-09-28 21 Ds 1/23v vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14 TE OGH 2023-11-08 22 Ds 6/23m vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-02-28 23 Ds 9/23k vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-06-17 21 Ds 13/23h TE OGH 2024-09-09 23 Ds 12/23a vgl TE OGH 2025-12-10 21 Ds 4/25p vgl TE OGH 2026-01-21 24 Ds 2/25s vgl TE OGH 2026-03-10 23 Ds 5/25z vgl TE OGH 2026-04-09 21 Ds 6/25g vgl TE OGH 2026-04-29 23 Ds 6/25x vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054876

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