RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055801 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl1Bkd2/92; 10Bkd3/05; 1Bkd3/07; 15Bkd6/08; 6Bkd2/09; 11Bkd3/09; 2Bkd2/11; 25Os5/15w; 27Ds1/17d; 21Ds6/23d NormDSt 1990 §1 Abs1 C4 RAO §9 Abs1 RechtssatzGemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt (unter anderem) verpflichtet, die übernommenen Vertretungen ( nicht nur dem Gesetz gemäß zu führen, sondern auch) mit Eifer zu betreiben. Die schuldhafte Vernachlässigung dieser Diligenzpflicht (Verzögerung von Einbürgerungsanträgen um mindestens ein halbes Jahr) begründet darum eine Berufspflichtenverletzung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt (unter anderem) verpflichtet, die übernommenen Vertretungen ( nicht nur dem Gesetz gemäß zu führen, sondern auch) mit Eifer zu betreiben. Die schuldhafte Vernachlässigung dieser Diligenzpflicht (Verzögerung von Einbürgerungsanträgen um mindestens ein halbes Jahr) begründet darum eine Berufspflichtenverletzung. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-21 1 Bkd 2/92 TE OGH 2007-03-12 10 Bkd 3/05 Auch; Beisatz: Die gemäß § 9 RAO übernommene Verpflichtung beinhaltet auch die Anforderung an den Rechtsanwalt, seine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen. (T1)Auch; Beisatz: Die gemäß Paragraph 9, RAO übernommene Verpflichtung beinhaltet auch die Anforderung an den Rechtsanwalt, seine Aufgabe ohne Verzug zu erfüllen. (T1) Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T2) TE OGH 2007-12-03 1 Bkd 3/07 Auch; Beisatz: Eine nahezu 12-jährige Untätigkeit nach Übernahme eines einfachen Mandates stellt einen krassen Verstoß gegen alle drei gesetzlichen Grundsätze über die Vertretungspflicht eines Rechtsanwaltes, nämlich Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit dar. (T3) TE OGH 2009-03-02 15 Bkd 6/08 Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seine Verpflichtung zur Treue im Sinne des § 9 RAO verletzt, indem er seinen Mandanten über den Zahlungsverzug des Schuldners nicht informiert, um zu verhindern, dass gegen den Schuldner Exekutionsmaßnahmen eingeleitet werden, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T4)Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seine Verpflichtung zur Treue im Sinne des Paragraph 9, RAO verletzt, indem er seinen Mandanten über den Zahlungsverzug des Schuldners nicht informiert, um zu verhindern, dass gegen den Schuldner Exekutionsmaßnahmen eingeleitet werden, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T4) TE OGH 2009-10-07 6 Bkd 2/09 Auch; Beisatz: Jede Verzögerung rechtsfreundlicher Arbeiten, jede Nichtbeachtung der Aufträge der Klienten wie überhaupt jede den Klienten schädigende Nachlässigkeit bei der Vertretung verstößt gegen die Berufspflichten und verletzt Ehre und Ansehen des Standes. In diesem Sinne begründet das Verschleppen eines Auftrags und die Absendung unrichtiger „Beruhigungsschreiben" an den Klienten zur Bemäntelung der ungebührlichen Verzögerung eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T5) TE OGH 2009-11-02 11 Bkd 3/09 Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der Berichtspflicht, Nichtbesorgung von Aufträgen bzw Vornahme von nachteiligen Prozesshandlungen, welche von der Partei nicht genehmigt wurden und letztlich zu deren Schädigung führten. (T6) TE OGH 2012-01-23 2 Bkd 2/11 Auch TE OGH 2015-12-01 25 Os 5/15w Auch TE OGH 2018-02-15 27 Ds 1/17d Auch TE OGH 2024-04-26 21 Ds 6/23d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055801
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.