RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047835 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl7Ob640/92; 1Ob524/93; 7Ob577/94; 6Ob2080/96t; 6Ob70/01i; 1Ob29/16w; 4Ob156/18x; 3Ob187/20a; 3Ob22/25v NormABGB §140 Bc ABGB §140 Cb ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 BcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 CbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 Cb RechtssatzDie sogenannte Anspannungstheorie lässt sich daher nicht in ihrem ursprünglichen Sinn auf den Unterhaltsberechtigten ausdehnen, weil diesbezüglich die Rechtslage nicht die gleiche ist wie bezüglich des Unterhaltspflichtigen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 524/93 Auch TE OGH 1994-08-31 7 Ob 577/94 nur: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Kind die Pflicht auferlegt, nach seinen Kräften den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. (T1) TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2080/96t nur T1 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 70/01i Teilweise abweichend; Beisatz: Der Rechtssatz, dass keine Anspannungsobliegenheit des Kindes zur Erzielung möglicher Einkünfte bestehe (weil das Gesetz nur den Eltern die Deckung der Bedürfnisse "nach Kräften" auferlegt) wurde schon bisher dahin eingeschränkt, dass dem Kind Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden können. Ein Kind darf beispielsweise die Vermietung seines von ihm nicht benötigten Hauses nicht unterlassen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, das über ein Millionenvermögen verfügt, kann nicht davon abhängen, ob es das Vermögen zinstragend anlegt oder nicht. Entscheidend ist, ob mit dem erzielbaren Zinsenertrag die Bedürfnisse gedeckt werden können oder nicht. Zumindest bei einem solchen Vermögen besteht eine Anspannungsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes. Da sogar Lehrlingsentschädigungen in relativ geringer Höhe den Unterhaltsanspruch mindern können, muss eine entsprechende Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zumindest ab einer gewissen Größe seines Vermögens und einem erzielbaren Ertrag daraus bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden. Das Kind ist nicht im Interesse des Unterhaltspflichtigen gezwungen, eine Art der Vermögensanlage zu wählen, die den höchsten Ertrag abwirft. Dies verlangt nicht einmal die Bestimmung des § 230 Abs 1 ABGB, die an erster Stelle die Sicherheit der Geldanlage anführt. (T2)Teilweise abweichend; Beisatz: Der Rechtssatz, dass keine Anspannungsobliegenheit des Kindes zur Erzielung möglicher Einkünfte bestehe (weil das Gesetz nur den Eltern die Deckung der Bedürfnisse "nach Kräften" auferlegt) wurde schon bisher dahin eingeschränkt, dass dem Kind Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse zugemutet werden können. Ein Kind darf beispielsweise die Vermietung seines von ihm nicht benötigten Hauses nicht unterlassen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, das über ein Millionenvermögen verfügt, kann nicht davon abhängen, ob es das Vermögen zinstragend anlegt oder nicht. Entscheidend ist, ob mit dem erzielbaren Zinsenertrag die Bedürfnisse gedeckt werden können oder nicht. Zumindest bei einem solchen Vermögen besteht eine Anspannungsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Kindes. Da sogar Lehrlingsentschädigungen in relativ geringer Höhe den Unterhaltsanspruch mindern können, muss eine entsprechende Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zumindest ab einer gewissen Größe seines Vermögens und einem erzielbaren Ertrag daraus bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit bejaht werden. Das Kind ist nicht im Interesse des Unterhaltspflichtigen gezwungen, eine Art der Vermögensanlage zu wählen, die den höchsten Ertrag abwirft. Dies verlangt nicht einmal die Bestimmung des Paragraph 230, Absatz eins, ABGB, die an erster Stelle die Sicherheit der Geldanlage anführt. (T2) Veröff: SZ 74/154 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 29/16w nur T1; Beisatz: Es besteht zwar grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen; Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse können ihm aber zugemutet werden. Auch ein nach § 231 Abs 1 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind, das Anspruch auf öffentlich‑rechtliche Leistungen hat, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, trifft im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in der Regel die Obliegenheit, derartige Leistungen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls es (in Anwendung des „Anspannungsgrundsatzes“) so zu behandeln ist, als würde es die ihm zustehenden und ohne weiteres verfügbaren Leistungen beziehen. (T3)nur T1; Beisatz: Es besteht zwar grundsätzlich keine Anspannungsobliegenheit des an sich nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, sich um Erwerbseinkünfte zu bemühen; Bemühungen um leicht erzielbare Erträgnisse können ihm aber zugemutet werden. Auch ein nach Paragraph 231, Absatz eins, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind, das Anspruch auf öffentlich‑rechtliche Leistungen hat, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, trifft im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in der Regel die Obliegenheit, derartige Leistungen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls es (in Anwendung des „Anspannungsgrundsatzes“) so zu behandeln ist, als würde es die ihm zustehenden und ohne weiteres verfügbaren Leistungen beziehen. (T3) Beisatz: Hier: Geistig behinderter und erwerbsunfähiger unterhaltsberechtigter Sohn unterlässt Anträge auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG). (T4) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 156/18x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 187/20a vgl Anm: Veröff: SZ 2021/3Anmerkung, Veröff: SZ 2021/3 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 22/25v Beisatz wie T3 Beisatz: Tatsächlich lukrierten Einkünften gleichgestellt sind unterlassene Einkünfte aber nur, wenn ihre Erzielung dem Kind (objektiv) leicht möglich und (subjektiv) zumutbar war. (T5) Beisatz: hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien. (T6) Anm: So bereits 3 Ob 187/20a; 3 Ob 74/24i.Anmerkung, So bereits 3 Ob 187/20a; 3 Ob 74/24i. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047835
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