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{'item': '5Ob152/92; 5Ob58/94; 5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob130/95; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 5Ob109/08b; 5Ob20/11v; 5Ob194/11g; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p; 5Ob160

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069520 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob152/92; 5Ob58/94; 5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob130/95; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 5Ob109/08b; 5Ob20/11v; 5Ob194/11g; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p; 5Ob160/23z NormMRG §8 Abs3 RechtssatzAuch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters (hier: im Zuge von Umbauarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses und Fenstererneuerung wurden vom Mieter die mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien entfernt) haben die Pflicht des Vermieters zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zur Folge. Dabei handelt es sich um einen aus rechtmäßigem Verhalten (MietSlg 39253/20) abgeleiteten verschuldensunabhängigen Anspruch, der allerdings immaterielle Schäden nicht umfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1992-12-22 5 Ob 152/92 Veröff: WoBl 1993/112 S 169 TE OGH 1994-09-23 5 Ob 58/94 Beisatz: Hier: Verdienstausfall. § 8 Abs 3 MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 67/155Beisatz: Hier: Verdienstausfall. Paragraph 8, Absatz 3, MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 67/155 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 16/95 Vgl auch; Beis wie T1 nur: § 8 Abs 3 MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 68/51Vgl auch; Beis wie T1 nur: Paragraph 8, Absatz 3, MRG 3 WÄG: Im Fall eines zumindest grobfahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes ist auch auf erlittenes Ungemach Bedacht zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 68/51 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 17/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-03-11 5 Ob 130/95 Vgl auch TE OGH 2000-06-15 5 Ob 297/99h Vgl auch; nur: Auch durch Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses verursachte wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters haben die Pflicht des Vermieters zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zur Folge. Dabei handelt es sich um einen aus rechtmäßigem Verhalten abgeleiteten verschuldensunabhängigen Anspruch. (T3) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 54/01d Auch; nur T3; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T4); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T4); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T5) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 109/08b Vgl; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T6); Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T7)Vgl; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 3, MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T6); Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T7) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 20/11v Auch; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach § 37 Abs 1 AußStrG ‑ vergleichbar mit § 406 ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 3, MRG gewährt dem nach Absatz 2, leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach Paragraph 37, Absatz eins, AußStrG ‑ vergleichbar mit Paragraph 406, ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. (T8) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 194/11g Auch; Beisatz: Erfolgt deren Wiederanbringung nicht durch den Vermieter, so hat der Mieter Anspruch auf Entschädigung in der Höhe der erforderlichen Montagekosten. Sind die demontierten Jalousien nicht mehr in gebrauchsfähigem und zur Wiederanbringung geeignetem Zustand, so besteht die angemessene Entschädigung in jenem Betrag, der den Anschaffungs‑ und Montagekosten neuer Jalousien entspricht, reduziert in jenem Ausmaß, das sich aus einer wesentlich verlängerten Lebensdauer ergibt. (T9) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 165/18b Auch; nur T3; Veröff: SZ 2019/1 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz wie T8 nur: § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. (T10)vgl; Beisatz wie T8 nur: Paragraph 8, Absatz 3, MRG gewährt dem nach Absatz 2, leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. (T10) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T10: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T11)Beisatz wie T10: Hier: Duldung nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069520

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