RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100495 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl13Os126/92; 15Os103/94; 15Os101/95; 12Os171/97; 13Os30/03; 11Os94/06t; 13Os128/06g; 13Os22/23v; 13Os51/23h; 14Os120/25s NormStPO §312 StPO §313 A StPO §314 StPO §316 RechtssatzAnders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (§ 313 StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf (vgl abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (Paragraphen 312, 314, StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (Paragraph 316, StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss vergleiche EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (Paragraph 313, StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf vergleiche abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86). EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-08 13 Os 126/92 TE OGH 1994-12-15 15 Os 103/94 Vgl auch TE OGH 1995-12-14 15 Os 101/95 Zweiter Rechtsgang zu 15 Os 103/94 TE OGH 1998-02-12 12 Os 171/97 TE OGH 2003-03-26 13 Os 30/03 Vgl auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin vergleiche Paragraph 313, StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen Paragraphen 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314, 316, StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T1) TE OGH 2006-12-19 11 Os 94/06t Vgl auch; Beis wie T1 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T2)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314, 316, StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T2) TE OGH 2007-01-24 13 Os 128/06g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-04-19 13 Os 22/23v vgl TE OGH 2023-09-20 13 Os 51/23h vgl TE OGH 2026-01-13 14 Os 120/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100495
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.