Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 120/92). - Bazar-Alles-Gutschein II. (T1) Gegenteilig; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im
Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung kann es daher auch nicht darauf ankommen, daß der Lockeffekt im Fall der Barauszahlung eines in einem Gutschein genannten Geldbetrages größer ist als bei Verrechnung dieses Betrages beim Kauf einer (weiteren) Ware. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 120/92). - Bazar-Alles-Gutschein römisch zwei. (T1) TE OGH 1995/12/18 4 Ob 81/95 Auch; Beis wie T1 nur: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im
Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 5 UWG. (T2) Auch; Beis wie T1 nur: Ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 120/92: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im
Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG sein. Der mit dem Gutschein verbriefte Preisnachlaß beim Bezug einer anderen Ware fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 5, UWG. (T2) TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2317/96f Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im
(T3) Beisatz: Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T4) Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Ist ein Gutschein nicht in Geld einzulösen, dann kann er auch keine Geldzugabe im
Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG sein. (T3) Beisatz: Ein Warengutschein ist auch dann kein bestimmter Geldbetrag, wenn der Gutscheininhaber aus einem großen Sortiment wählen kann. (T4) TE OGH 1997/02/11 4 Ob 7/97a Gegenteilig; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0079461
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.