1Ob646/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.01.1993 Geschäftszahl1Ob646/92; 1Ob618/94 (1Ob619/94); 1Ob507/96; 6Ob126/00y; 6Ob165/00h; 5Ob214/04p NormAußStrG §9 A2f;
2.KKbG 1986 §6;
RechtssatzSoll den Zielen des 2.KKbG und dessen Verfahrensbestimmungen entsprochen werden, muß die Rekursinstanz in die Lage versetzt werden, auch die Tatfrage zu überprüfen. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist durch analoge Anwendungen der Bestimmungen der ZPO über die Berufung zu schließen, dies ist deshalb erforderlich, weil sonst dem den durch das Gesetz rezipierten Vorschriften der ZPO über den Beweis implizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen wäre (§276 ZPO).
EntscheidungstexteTE OGH 1993/01/13 1 Ob 646/92 TE OGH 1994/10/25 1 Ob 618/94 Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichts Bedenken, dann hat es eine mündliche Rekursverhandlung (nach den Grundsätzen der ZPO über die mündliche Berufungsverhandlung) anzuberaumen und durchzuführen und nach als erforderlich erachteter Wiederholung bzw Ergänzung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise eigene Feststellungen zu treffen. (T1) TE OGH 1996/03/26 1 Ob 507/96 Vgl; Veröff: SZ 69/74 TE OGH 2000/06/28 6 Ob 126/00y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000/06/28 6 Ob 165/00h Auch TE OGH 2004/10/29 5 Ob 214/04p Auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T2) RechtssatznummerRS0038151