RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.01.1993 Geschäftszahl9ObA316/92; 9ObA344/93; 8ObA228/94; 9ObA32/95; 9ObA2177/96d; 9ObA209/97v; 9ObA161/99p; 9ObA267/00f NormHbG §18 Abs6; HbG §18 Abs6 litb; RechtssatzBei Fehlen eines Elementes der im § 18 Abs 6 HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe kann im Wege der Analogie ein den Kündigungsgründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn an Stelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes Sachverhaltselement vorliegt. Die fehlende schriftliche Verwarnung der lit b wird durch das stetige und beharrliche jahrelange Ignorieren der berechtigten Anordnungen der Wohnungseigentümer, den für sie bedrohlichen Hund anzuleinen und durch eine Äußerung, in der sich die Hartnäckigkeit des Willens, den Anordnungen auch in Zukunft nicht nachzukommen, manifestierte, aufgehoben).Bei Fehlen eines Elementes der im Paragraph 18, Absatz 6, HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe kann im Wege der Analogie ein den Kündigungsgründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn an Stelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes Sachverhaltselement vorliegt. Die fehlende schriftliche Verwarnung der Litera b, wird durch das stetige und beharrliche jahrelange Ignorieren der berechtigten Anordnungen der Wohnungseigentümer, den für sie bedrohlichen Hund anzuleinen und durch eine Äußerung, in der sich die Hartnäckigkeit des Willens, den Anordnungen auch in Zukunft nicht nachzukommen, manifestierte, aufgehoben). EntscheidungstexteTE OGH 1993/01/13 9 ObA 316/92 Veröff: Arb 11066 TE OGH 1994/02/02 9 ObA 344/93 nur: Im § 18 Abs 6 HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe. (T1) nur: Im Paragraph 18, Absatz 6, HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe. (T1) TE OGH 1994/05/19 8 ObA 228/94 nur: Bei Fehlen eines Elementes der im § 18 Abs 6 HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe kann im Wege der Analogie ein den Kündigungsgründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn an Stelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes Sachverhaltselement vorliegt. (T2) Beisatz: Es ist jedoch nicht ein so strenger Maßstab anzulegen, wie er bei einer Entlassung erforderlich wäre. (§ 48 ASGG) (T3) nur: Bei Fehlen eines Elementes der im Paragraph 18, Absatz 6, HbG demonstrativ aufgezählten Kündigungsgründe kann im Wege der Analogie ein den Kündigungsgründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn an Stelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes Sachverhaltselement vorliegt. (T2) Beisatz: Es ist jedoch nicht ein so strenger Maßstab anzulegen, wie er bei einer Entlassung erforderlich wäre. (Paragraph 48, ASGG) (T3) TE OGH 1995/04/26 9 ObA 32/95 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1996/09/25 9 ObA 2177/96d Ähnlich; Beisatz: Hier: Das vom Gatten der Hausbesorgerin seit vielen Jahren fortgesetzte tätliche und bedrohliche Verhalten, das dazu führte, daß sich mehrere Bewohnerinnen des Hauses davor fürchten, allein in den Keller zu gehen, hat ein Ausmaß erreicht, das über den Rahmen eines "ungebührlichen Benehmens" hinausgeht. - schriftliche Verwarnung daher entbehrlich. (T4) TE OGH 1998/01/28 9 ObA 209/97v Vgl aber; nur: Die fehlende schriftliche Verwarnung der lit b wird durch das stetige und beharrliche jahrelange Ignorieren der berechtigten Anordnungen der Wohnungseigentümer, den für sie bedrohlichen Hund anzuleinen und durch eine Äußerung, in der sich die Hartnäckigkeit des Willens, den Anordnungen auch in Zukunft nicht nachzukommen, manifestierte, aufgehoben). (T5); Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T6)Vgl aber; nur: Die fehlende schriftliche Verwarnung der Litera b, wird durch das stetige und beharrliche jahrelange Ignorieren der berechtigten Anordnungen der Wohnungseigentümer, den für sie bedrohlichen Hund anzuleinen und durch eine Äußerung, in der sich die Hartnäckigkeit des Willens, den Anordnungen auch in Zukunft nicht nachzukommen, manifestierte, aufgehoben). (T5); Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T6) TE OGH 1999/09/29 9 ObA 161/99p nur T2 TE OGH 2000/11/22 9 ObA 267/00f Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Mit der ziffernmäßigen Angabe des Kündigungsgrundes im Zusammenhang mit der kurzen Angabe des Sachverhaltes wurde eine genügende Individualisierung des Kündigungsgrundes vorgenommen, sodass auch andere Vorfälle, die in diesen Rahmen fallen, zulässigerweise nachgetragen werden konnten. (T7) Beisatz: Der Kündigungsgrund des § 18 Abs 6 lit b HBG erfordert, wie der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG erster und zweiter Fall kein Verschulden. (T8) Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Mit der ziffernmäßigen Angabe des Kündigungsgrundes im Zusammenhang mit der kurzen Angabe des Sachverhaltes wurde eine genügende Individualisierung des Kündigungsgrundes vorgenommen, sodass auch andere Vorfälle, die in diesen Rahmen fallen, zulässigerweise nachgetragen werden konnten. (T7) Beisatz: Der Kündigungsgrund des Paragraph 18, Absatz 6, Litera b, HBG erfordert, wie der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erster und zweiter Fall kein Verschulden. (T8) RechtssatznummerRS0063094
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