OGH Rechtssatz RS0051378 (9ObA320/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051378 Entscheidungsdatum25.06.2025 Geschäftszahl9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z NormArbVG §105 ArbVG §107 Rechtssatz§ 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des § 105 ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des § 105 ArbVG zu treffen.Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen.
Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des Paragraph 105, ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, ArbVG zu treffen.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-13 9 ObA 320/92 Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067 TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f nur: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58nur: Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58 TE OGH 2025-06-25 9 ObA 94/24z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051378