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2Ob606/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.01.1993 Geschäftszahl2Ob606/92; 4Ob549/95; 6Ob528/95; 4Ob21/02w NormMRG §41;

RechtssatzWird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach § 41 MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.Wird die Kündigung kumulativ auf verschiedene Kündigungsgründe gestützt und bezieht sich die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG nur auf einen dieser Gründe, dann ist der Rechtsstreit insoweit zu unterbrechen und über den anderen Kündigungsgrund fortzusetzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/01/14 2 Ob 606/92 Veröff: EvBl 1993/123 S 523 TE OGH 1995/07/11 4 Ob 549/95 Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß § 41 MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. (T1) Vgl; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt aber das Verfahren gemäß Paragraph 41, MRG zu unterbrechen ist, ob dies noch vor Spruchreife der Entscheidung über andere Kündigungsgründe oder Auflösungsgründe oder erst danach zu geschehen hat, ist eine Ermessensfrage. (T1) TE OGH 1995/10/12 6 Ob 528/95 TE OGH 2002/01/29 4 Ob 21/02w Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Für einen Unterbrechungsantrag außerhalb des Bestandverfahrens müssen diese Grundsätze gleichermaßen sinngemäß gelten. Hat der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen (hier: nationales Markenrecht, nationales Wettbewerbsrecht, Gemeinschaftsmarkenrecht) gestützt, die nicht von vornherein aussichtslos sind, kommt eine Unterbrechung wegen Präjudizialität einer Vorfrage nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils des Verfahrens in Betracht, wobei der Zeitpunkt der Unterbrechung im Ermessen des Gerichts liegt, sodass insoweit eine Anfechtung der Ablehnung der Unterbrechung ausgeschlossen ist. (T2) RechtssatznummerRS0074192

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