← Österreich

{'item': '5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d; 5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083581 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d; 5Ob175/16w; 20Ds3/17x; 5Ob126/18t; 5Ob126/19v; 5Ob116/19y; 5Ob158/19z; 5Ob161/19s; 5Ob162/19p; 5Ob14/22b; 5Ob12/23k; 5Ob201/23d; 5Ob4/24k; 5Ob194/24a; 5Ob11/25s NormWEG 1975 §17 Abs2 Z2 WEG 1975 §18 WEG 2002 §20 Abs1 WEG 2002 §20 Abs2 WEG 2002 §20 Abs5 WEG 2002 §20 Abs6 WEG 2002 §31 Abs2 RechtssatzDie Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend.Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach Paragraph 17, Absatz 2, Einleitungssatz und Ziffer 2, WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-19 5 Ob 12/93 Veröff: SZ 66/3 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 11/93 TE OGH 1998-02-10 5 Ob 111/97b Vgl auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren. (T1) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 146/06s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 2, 5 und 6 sowie 31 Absatz 2, WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des Paragraph 835, ABGB in Betracht. (T2) TE OGH 2007-04-17 5 Ob 255/06w Beisatz: Im Fall einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Der Verwalter hat dabei durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen. (T3) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 185/07b Vgl auch; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben in eigener Verantwortung für die Bildung einer angemessenen Rücklage und Vorschreibung ausreichender Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten im Hinblick auf § 20 Abs 2 WEG 2002 verantwortlich. (T4); Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T5)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 ist der Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben in eigener Verantwortung für die Bildung einer angemessenen Rücklage und Vorschreibung ausreichender Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 verantwortlich. (T4); Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T5) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T6) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 54/09s Vgl; Beisatz: Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten (Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge). (T7) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 248/11y Vgl; Veröff: SZ 2012/3 TE OGH 2012-12-17 5 Ob 187/12d Auch; Beisatz: Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Die Festsetzung der an die Eigentümergemeinschaft zu leistenden Vorauszahlungen der Mit‑ und Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie das Inkasso (dazu § 20 Abs 5 WEG 2002) gehören als Maßnahme der Verwaltung zu den Aufgaben eines bestellten Verwalters (§ 20 Abs 2 WEG 2002). (T8)Auch; Beisatz: Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, WEG). Die Festsetzung der an die Eigentümergemeinschaft zu leistenden Vorauszahlungen der Mit‑ und Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie das Inkasso (dazu Paragraph 20, Absatz 5, WEG 2002) gehören als Maßnahme der Verwaltung zu den Aufgaben eines bestellten Verwalters (Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002). (T8) TE OGH 2016-10-25 5 Ob 175/16w Auch; Veröff: SZ 2016/110 TE OGH 2017-04-25 20 Ds 3/17x Vgl auch TE OGH 2018-08-28 5 Ob 126/18t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 126/19v Vgl; Beisatz: Hier: Sonderrücklage für bestandskräftig beschlossene Verwaltungsmaßnahmen. (T9) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 116/19y Beis wie T7 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 158/19z Beis wie T7 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 161/19s Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 162/19p TE OGH 2022-03-24 5 Ob 14/22b TE OGH 2023-04-18 5 Ob 12/23k Beisatz wie T9 TE OGH 2023-12-19 5 Ob 201/23d Beisatz wie T7 TE OGH 2024-09-03 5 Ob 4/24k Beisatz wie T7 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 194/24a vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 11/25s vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083581

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.