RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070226 Entscheidungsdatum19.01.1993 Geschäftszahl5Ob165/92; 6Ob2146/96y; 2Ob341/98f; 5Ob169/01s; 5Ob178/02s; 5Ob219/04y; 5Ob124/08h; 5Ob78/12z; 5Ob45/13y; 4Ob79/18y NormMRG §27 Abs1 Z1; WEG §23 Abs1 RechtssatzWurde die rechtliche Möglichkeit vermittelt, ein seitens der Genossenschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist verbindlich zu machendes Angebot mit dem Ergebnis anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst kraft Mietrechtes benützten Wohnung preislich insofern günstiger zu erwerben, als bestimmte Zahlungen kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind (wenngleich auch kein Eigentumsanwartschaftsrecht übertragen werden konnte), so stünde, wenn diese von den Parteien besprochene Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und auch finanziell bewertet wird der Zahlung des Antragstellers eine sinnvolle, dem Antragsgegner zurechenbare Leistung gegenüber, sodass nicht von vornherein vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, dass der Leistung des neuen Mieters keine (gleichwertige) Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, ausgegangen werden kann. Insoweit der Antragsteller mit einer solchen günstigeren Erwerbsmöglichkeit einen objektiv bewertbaren Vorteil erhielt, läge keine unzulässige Vermögensvermehrung auf Seite des weichenden Antragsgegners und damit auch keine von § 27 Abs 1 Z 1 MRG erfasste verbotene Ablöse vor. (Gegenständlich wird im 2.Rechtsgang noch zu klären sein, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die dem Antragsteller vom Antragsgegner verschaffte Rechtsstellung in Ansehung der Mietwohnung im wirtschaftlichen Verkehr bewertet wird).Wurde die rechtliche Möglichkeit vermittelt, ein seitens der Genossenschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist verbindlich zu machendes Angebot mit dem Ergebnis anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst kraft Mietrechtes benützten Wohnung preislich insofern günstiger zu erwerben, als bestimmte Zahlungen kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind (wenngleich auch kein Eigentumsanwartschaftsrecht übertragen werden konnte), so stünde, wenn diese von den Parteien besprochene Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und auch finanziell bewertet wird der Zahlung des Antragstellers eine sinnvolle, dem Antragsgegner zurechenbare Leistung gegenüber, sodass nicht von vornherein vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, dass der Leistung des neuen Mieters keine (gleichwertige) Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, ausgegangen werden kann. Insoweit der Antragsteller mit einer solchen günstigeren Erwerbsmöglichkeit einen objektiv bewertbaren Vorteil erhielt, läge keine unzulässige Vermögensvermehrung auf Seite des weichenden Antragsgegners und damit auch keine von Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erfasste verbotene Ablöse vor. (Gegenständlich wird im 2.Rechtsgang noch zu klären sein, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die dem Antragsteller vom Antragsgegner verschaffte Rechtsstellung in Ansehung der Mietwohnung im wirtschaftlichen Verkehr bewertet wird). EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-19 5 Ob 165/92 TE OGH 1996-07-11 6 Ob 2146/96y Auch TE OGH 2000-01-13 2 Ob 341/98f Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf die anlässlich einer Übertragung genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung vereinbarten Ablösen anzuwenden. (T1) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 169/01s Beisatz: Es kommt auf den objektiven Wert des Rechtes, günstiger Wohnungseigentum zu erwerben, und nicht schlechthin auf die Summe der vom Vormieter bezahlten Annuitäten an. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 178/02s Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-11-09 5 Ob 219/04y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es muss ein durchsetzbarer Anspruch überlassen werden. Dabei ist allerdings nicht allein an die dem Wohnungseigentumsbewerber durch § 23 Abs 2 und 3 sowie § 25 WEG 1975 (jetzt § 37 Abs 2 und 3 sowie § 43 WEG 2002) eingeräumten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu denken. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es muss ein durchsetzbarer Anspruch überlassen werden. Dabei ist allerdings nicht allein an die dem Wohnungseigentumsbewerber durch Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 25, WEG 1975 (jetzt Paragraph 37, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, WEG 2002) eingeräumten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu denken. (T3) TE OGH 2008-09-09 5 Ob 124/08h Vgl auch; Beisatz: Eine - auch analoge - Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Eine - auch analoge - Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG und Paragraph 17, WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. (T4) Beisatz: Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist § 27 Abs 1 Z 1 MRG anwendbar. (T5)Beisatz: Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anwendbar. (T5) TE OGH 2012-10-02 5 Ob 78/12z Auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 45/13y Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y Ähnlich European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070226
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