← Österreich

{'item': '5Ob501/93; 4Ob1611/94; 1Ob2082/96z; 1Ob4/97p; 1Ob12/98s; 6Ob119/98p; 5Ob38/99w; 5Ob67/99k; 1Ob179/00f; 2Ob91/01y; 9Ob68/01t; 9Ob34/01t; 3Ob3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047382 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl5Ob501/93; 4Ob1611/94; 1Ob2082/96z; 1Ob4/97p; 1Ob12/98s; 6Ob119/98p; 5Ob38/99w; 5Ob67/99k; 1Ob179/00f; 2Ob91/01y; 9Ob68/01t; 9Ob34/01t; 3Ob38/01m; 4Ob129/02b; 1Ob71/05f; 6Ob221/05a; 7Ob143/05p; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 6Ob126/07h; 3Ob250/07x; 1Ob56/08d; 2Ob224/08t; 1Ob257/09i; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 2Ob1/13f; 3Ob16/15x; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 8Ob63/15w; 7Ob186/16b; 4Ob102/17d; 3Ob46/18p; 3Ob127/19a; 5Ob206/20k; 4Ob38/22z; 3Ob110/23g; 8Ob50/24x; 6Ob143/24h NormABGB §140 Ba ABGB §140 Bb RechtssatzTätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage (= des Unternehmens) sogar berechtigt -, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. Es bilden daher Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-19 5 Ob 501/93 Veröff: hiezu Adolf RdW 1993,227 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 1611/94 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z TE OGH 1997-04-29 1 Ob 4/97p Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (T1) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 12/98s Auch TE OGH 1999-03-11 6 Ob 119/98p nur: Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. (T2) Beisatz: Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn des Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden. (T3) Beisatz: Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 38/99w Vgl auch; Beisatz: Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers bilden dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn diese höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss. (T5) Beisatz: Auch diesfalls, wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden ist es erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage abschließend ermitteln zu können. Wenn das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger war als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen (in diesem Zeitraum), vermindert um die auf den Unternehmensgewinn entfallende Einkommenssteuer, sind die Nettoprivatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6) TE OGH 1999-06-15 5 Ob 67/99k Vgl auch; nur: Es bilden Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T7) Beisatz: Über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). (T8) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 179/00f Vgl; Beisatz: Soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz des Unternehmens zur Befriedigung seiner Privatbedürfnisse in Anspruch nimmt, hat er daran auch die Unterhaltsberechtigten teilnehmen zu lassen. (T9) TE OGH 2001-04-26 2 Ob 91/01y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-06-07 9 Ob 68/01t Auch; nur T2; Beisatz: Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen. (T10) TE OGH 2001-05-23 9 Ob 34/01t nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-07-11 3 Ob 38/01m Vg auch; nur T2römisch fünf g auch; nur T2 TE OGH 2002-07-02 4 Ob 129/02b Auch, Beisatz wie T4 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 71/05f Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. (T11) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 221/05a Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T12) TE OGH 2005-10-19 7 Ob 143/05p Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 TE OGH 2006-09-12 1 Ob 156/06g Auch; Beis wie T10 TE OGH 2007-02-27 10 Ob 8/07k Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen. (T13) Veröff: SZ 2007/30 TE OGH 2007-06-21 6 Ob 126/07h Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß Privatentnahmen zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T14) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 250/07x TE OGH 2008-09-16 1 Ob 56/08d Vgl auch; nur T7; Beisatz: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T15)Vgl auch; nur T7; Beisatz: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T15) Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T16) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 224/08t Auch; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T17) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 257/09i nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 112/11f Vgl; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T18) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 115/11t Auch; nur T2; Vgl aber Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Basierend auf dem Gutachten, dass den Unterhaltsberechtigten ein Anteil an jenem Einkommen zur Verfügung gestellt werden soll, dessen sich der Unterhaltspflichtige bedienen kann, kann es keinen Unterschied machen, ob der Eingriff in die Vermögenssubstanz beim selbständig oder unselbständig Tätigen erfolgt. (T19) Beisatz: Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das „flüssig“ gemacht werden kann, nicht aber dann, wenn die Erhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird. (T20) TE OGH 2013-12-19 2 Ob 1/13f Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-18 3 Ob 16/15x TE OGH 2015-12-16 3 Ob 188/15s Auch; nur T2 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 8/16g Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 63/15w Auch; Beis wie T5; Beis wie T20 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 102/17d Vgl TE OGH 2018-05-23 3 Ob 46/18p Auch TE OGH 2019-11-04 3 Ob 127/19a Beis wie T5 TE OGH 2021-01-07 5 Ob 206/20k Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 38/22z Beis wie T14 TE OGH 2023-06-21 3 Ob 110/23g vgl; Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T21) TE OGH 2024-05-22 8 Ob 50/24x Beisatz wie T6; nur T7 Beisatz: Auf den Lebenszuschnitt zu rekurrieren setzt voraus, dass hinsichtlich von Einkünften aus Arbeit und/oder Vermögen keine konkreten Feststellungen möglich sind. (T22) Beisatz: Hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge. (T23) Anm: So bereits 2 Ob 224/08t und 3 Ob 111/13i.Anmerkung, So bereits 2 Ob 224/08t und 3 Ob 111/13i. TE OGH 2024-11-06 6 Ob 143/24h Beisatz wie T3; Beisatz wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047382

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.