RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027927 Entscheidungsdatum20.01.1993 Geschäftszahl3Ob7/93 (3Ob8/93); 3Ob187/93 (3Ob188/93 -3Ob199/93); 3Ob180/94 (3Ob181/94); 3Ob19/95; 3Ob59/94 (3Ob60/94 -3Ob80/94); 3Ob185/94; 3Ob105/95 (3Ob106/95); 3Ob2231/96a; 3Ob136/97i; 3Ob168/99y (3Ob169/99w, 3Ob170/99t, 3Ob241/99h); 3Ob21/00k; 3Ob302/04i; 3Ob256/04z; 3Ob136/07g (3Ob148/07x); 3Ob76/07h; 3Ob2/16i NormEO §355 VIIaEO §355 römisch sieben a RechtssatzVoraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des Paragraph 355, Absatz eins, EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-20 3 Ob 7/93 Veröff: EvBl 1993/137 S 556 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 187/93 TE OGH 1994-11-09 3 Ob 180/94 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 19/95 Auch; nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1) TE OGH 1995-01-25 3 Ob 59/94 nur T1 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 185/94 nur T1; Veröff: SZ 68/151 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 105/95 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2231/96a Beisatz: Jedem Gericht ist es somit auch dann, wenn die beantragte Exekutionsbewilligung noch nicht ergangen ist, nicht nur möglich, sondern es ist verpflichtet, Strafanträge in Befolgung des § 110 Abs 2 Geo noch am Tage des Einlangens zu erledigen und abzufertigen. (T2)Beisatz: Jedem Gericht ist es somit auch dann, wenn die beantragte Exekutionsbewilligung noch nicht ergangen ist, nicht nur möglich, sondern es ist verpflichtet, Strafanträge in Befolgung des Paragraph 110, Absatz 2, Geo noch am Tage des Einlangens zu erledigen und abzufertigen. (T2) TE OGH 1997-07-09 3 Ob 136/97i1 nur T1 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 168/99y Auch; nur: Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu. (T3); Veröff: SZ 72/194 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 21/00k Auch; nur T3 TE OGH 2005-01-26 3 Ob 302/04i Auch; nur T1; Beisatz: Ein Strafantrag ist nach den Vorgaben des Exekutionstitels (und nicht nach einer allenfalls vorangehenden Exekutionsbewilligung) zu prüfen. (T4) TE OGH 2005-05-23 3 Ob 256/04z Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestrafung ist bei jedem Strafantrag wie beim Exekutionsantrag zu prüfen, eine Bindung an die Exekutionsbewilligung besteht nicht. (T5) TE OGH 2007-09-26 3 Ob 136/07g Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 76/07h Auch TE OGH 2016-02-17 3 Ob 2/16i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027927
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