Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1993 GeschäftszahlBkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92) NormDSt 1990 §1 Abs1 H;
RAO §9 Abs1;
RL-BA 1977 §2;
RechtssatzEin Mißbrauch des Fragerechtes gegenüber einen Zeugen in aggressiver und ungebührlicher Weise und die Fortsetzung der Befragung trotz Abmachung durch den Richter, womit der Rechtsanwalt gegen § 289 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 341 ZPO) verstoßen hat, ist weder mit dem Gesetz noch mit Anstand und Sitte zu vereinbaren und ist daher als Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO und § 2 RL-BA 1977 disziplinär.Ein Mißbrauch des Fragerechtes gegenüber einen Zeugen in aggressiver und ungebührlicher Weise und die Fortsetzung der Befragung trotz Abmachung durch den Richter, womit der Rechtsanwalt gegen Paragraph 289, Absatz eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 341, ZPO) verstoßen hat, ist weder mit dem Gesetz noch mit Anstand und Sitte zu vereinbaren und ist daher als Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO und Paragraph 2, RL-BA 1977 disziplinär.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/01/25 Bkd 43/90 RechtssatznummerRS0056204