RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101784 Entscheidungsdatum03.10.2023 Geschäftszahl14Os3/93; 13Os4/93; 15Os3/93 (15Os4/93); 12Os19/03; 11Os89/23g (11Os90/23d; 11Os91/23a; 11Os92/23y) NormStPO §458 Abs2 StPO §458 Abs3 StPO §427 Abs1 StPO §270 Abs4 RechtssatzGemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.Gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-26 14 Os 3/93 TE OGH 1993-02-17 13 Os 4/93 TE OGH 1993-02-11 15 Os 3/93 Vgl auch TE OGH 2003-03-06 12 Os 19/03 Auch; nur: Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2)Auch; nur: Gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2) TE OGH 2023-10-03 11 Os 89/23g vgl; Beisatz: Hier: Das in Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. (T3)vgl; Beisatz: Hier: Das in Abwesenheit gefällte (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit der persönlichen (Paragraph 83, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wirksam. (T3) Beisatz: Vor diesem - die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden - Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. (T4)Beisatz: Vor diesem - die Einspruchsfrist (hier Paragraph 478, Absatz eins, StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier Paragraph 466, Absatz 2, StPO, siehe auch Paragraph 478, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erst auslösenden - Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von Paragraph 270, Absatz 4, StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.