RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029420 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl9ObA5/93; 9ObA269/93; 9ObA50/07d; 9ObA64/13x; 9ObA141/14x; 8ObA49/17i; 9ObA64/24p; 9ObA35/25z NormAngG §27 Z1 E1a RechtssatzEine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (§ 48 ASGG).Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-27 9 ObA 5/93 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 269/93 Vgl auch; nur: Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. (T1) Beisatz: Auch Aussagen über das Privatleben des Dienstgebers fallen unter diesen Entlassungstatbestand, soferne sie dem Unternehmen abträglich sind. (T2) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 50/07d Auch; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG verwirklicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)Auch; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach Paragraph 27, Ziffer eins, erster Tatbestand AngG verwirklicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3) TE OGH 2013-06-25 9 ObA 64/13x Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-29 9 ObA 141/14x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 49/17i Auch TE OGH 2024-10-23 9 ObA 64/24p vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-07-17 9 ObA 35/25z European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029420
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.