RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018227 Entscheidungsdatum27.01.1993 Geschäftszahl9ObS15/92; 8ObA2011/96k; 8ObS2107/96b; 8Ob254/97d; 8ObS346/97h; 8ObS127/97b; 8ObS146/98y; 8ObS192/98p; 8ObS183/98i; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS69/00f; 8ObS56/00v; 8ObS5/00v; 8ObS4/00x; 8ObS311/99i; 8ObS206/00b; 8ObS218/00t; 9ObA25/01v; 8ObS249/00a; 8ObS257/00b; 4Ob157/02w; 8ObS200/02y; 9ObA263/02w; 8ObS16/03s; 8ObS17/03p; 8ObS12/06g; 8ObS11/06k; 8ObS19/06m; 8ObS3/08m; 8ObS7/19s; 8ObS4/20a NormABGB §879 BIIi; IESG §1 RechtssatzEs ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig.Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin einen Kredit in der ungefähren Höhe des von der Gesellschaft geschuldeten Entgeltes in der auch in der festgestellten Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, gewährte, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-27 9 ObS 15/92 Veröff: SZ 66/8 = DRdA 1993,490 (Geist) = Arb 11068 = SozM 1993 6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251 TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2011/96k Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Darlehensgeber war an der Fortführung des Unternehmens interessiert, weil er als Patentinhaber aus den vom späteren Gemeinschuldner verkauften Geräten Lizenzvergütungen erhalten hat. (T1) TE OGH 1996-09-12 8 ObS 2107/96b Auch; Veröff: SZ 69/208 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 254/97d Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmers aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. (T2) Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T3) Veröff: SZ 70/232 TE OGH 1998-03-12 8 ObS 346/97h Vgl auch; nur T2 TE OGH 1998-02-26 8 ObS 127/97b Vgl auch; nur T2 TE OGH 1998-08-24 8 ObS 146/98y Vgl auch; nur: Eine Vereinbarung in der Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T4)Vgl auch; nur: Eine Vereinbarung in der Absicht, das Risiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - nämlich den Insolvenzausfallgeldfonds - zu überwälzen, ist jedenfalls, soweit daraus Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds abgeleitet werden, gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. (T4) TE OGH 1998-11-12 8 ObS 192/98p Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gleiches gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen wurde. (T5) Beisatz: Hier: Bruder der Firmeneigentümerin, der volle Kenntnis von der misslichen Lage des Unternehmens hatte. (T6) TE OGH 1998-12-22 8 ObS 183/98i Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. Die Erwartung, auf Grund eines derartigen Arbeitsverhältnisses später eine höhere Pension zu beziehen, ist nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst. (T7) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: Das Entgelt aus einem völlig atypisch gestalteten Arbeitsverhältnis, das nicht auf Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, kann nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein. (T8) TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2000-03-30 8 ObS 69/00f Vgl auch; nur T2; Beisatz: Bei Ansprüchen von Arbeitnehmer-Gesellschaftern, die wegen ihrer Beteiligung an der als Arbeitgeberin fungierenden GmbH die Befriedigung der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltansprüche hintanstellten, handelt es sich nicht um typische Arbeitnehmeransprüche im Sinne des Schutzzweckes des IESG. (T9) TE OGH 2000-04-13 8 ObS 56/00v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 5/00v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 4/00x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-06-29 8 ObS 311/99i Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-11 8 ObS 218/00t Auch; nur T4 TE OGH 2001-03-28 9 ObA 25/01v Vgl auch; nur T2; Beis wie T8 TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a nur T2 TE OGH 2001-04-26 8 ObS 257/00b nur T2 TE OGH 2002-07-16 4 Ob 157/02w Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Lässt sich der Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem (zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen) Arbeitgeber, so ist er zwar nicht mit dessen Insolvenz konfrontiert, er übernimmt aber - wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung - ein Insolvenzrisiko. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer aus unternehmensfremden Gründen einen Teil seines Entgelts im Unternehmen belässt, um es zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt über ein anderes Unternehmen als Konsulentenhonorar einzuziehen, lässt daher darauf schließen, dass er damit rechnet, bei einer allfälligen Insolvenz ohnehin Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten (Die Vereinbarung wurde geschlossen, um die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau des Arbeitnehmers zu verkürzen.). (T10) TE OGH 2002-11-07 8 ObS 200/02y Vgl; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl - von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T11) Beisatz: Das Stehenlassen nur der Überstundenansprüche durch den Arbeitnehmer-Gesellschafter ist diesbezüglich eigenkapitalersetzend; hingegen sind das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche gesichert. (T12) TE OGH 2003-02-12 9 ObA 263/02w Vgl auch; nur T2 TE OGH 2003-12-18 8 ObS 16/03s Vgl aber; nur T2; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T13) TE OGH 2004-01-23 8 ObS 17/03p Vgl aber; Beis wie T13 TE OGH 2006-09-21 8 ObS 12/06g Auch; nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Hier aber entstanden die geltend gemachten Forderungen (Abfertigung und anteilige Sonderzahlung) überhaupt erst mit beziehungsweise nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Von einem bewussten Zuführen von Beträgen an die Gesellschaft durch „Stehenlassen" kann daher keine Rede sein. (T14) TE OGH 2006-11-23 8 ObS 11/06k Vgl auch; nur: Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen. (T15) Beis wie T14 TE OGH 2007-08-30 8 ObS 19/06m Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB gesehen werden. (T16)Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Paragraph 879, ABGB gesehen werden. (T16) TE OGH 2008-07-10 8 ObS 3/08m Auch; nur T15 TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s Auch TE OGH 2020-06-29 8 ObS 4/20a nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018227
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