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{'item': ['9ObS15/92', '1Ob568/95', '8ObS2107/96b', '1Ob2044/96m', '8Ob254/97d', '8Ob336/97p', '7Ob366/98v', '9ObA53/00k', '8Ob165/99v', '8Ob193/00s',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1993 Geschäftszahl9ObS15/92; 1Ob568/95; 8ObS2107/96b; 1Ob2044/96m; 8Ob254/97d; 8Ob336/97p; 7Ob366/98v; 9ObA53/00k; 8Ob165/99v; 8Ob193/00s; 8ObS112/01f; 8ObS200/02y; 8ObS202/02t; 6Ob18/03w; 8ObS16/03s; 8ObA14/04y; 9ObA124/03f; 8ObS11/04g; 9ObA9/05x; 8ObA38/06f; 8ObS5/06b; 9Ob44/07x NormdGmbHG §32a; GmbHG §74; RechtssatzDie im deutschen Recht zu § 32 a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch im österreichischen Recht anwendbar.Die im deutschen Recht zu Paragraph 32, a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch im österreichischen Recht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1993/01/27 9 ObS 15/92 Veröff: SZ 64/8 = Arb 11068 = DRdA 1993,490 (Geist) = SozArb 1993 H6,12 = WBl 1993,124 = RdW 1993,251 TE OGH 1995/07/27 1 Ob 568/95 TE OGH 1996/09/12 8 ObS 2107/96b Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208 TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2044/96m Veröff: SZ 70/7 TE OGH 1997/10/30 8 Ob 254/97d Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Jedoch nicht mehr der Grundsatz, daß der Gesellschafter in positiver Kenntnis der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft beim Stehenlassen von Forderungen sein muß, vielmehr reicht bloßes Kennenmüssen (Kennenkönnen). (T3) Veröff: SZ 70/232 TE OGH 1998/03/12 8 Ob 336/97p Beisatz: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Diese Überlegungen gelten auch für die Beteiligung an der GesmbH & Co KG. (T4) TE OGH 1999/11/23 7 Ob 366/98v TE OGH 2000/04/26 9 ObA 53/00k Beis wie T4 nur: Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. (T5) Beisatz: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt und werden auch auf andere Rechtshandlungen des Gesellschafters angewendet, die wirtschaftlich der Darlehensgewährung entsprechen. (T6) TE OGH 2000/11/23 8 Ob 165/99v Veröff: SZ 73/183 TE OGH 2001/06/11 8 Ob 193/00s Beisatz: Die Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf Aktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden. (T7) TE OGH 2001/05/28 8 ObS 112/01f Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird auch das Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer der GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter ist und die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft erkennen konnte, als Eigenkapitalersatz qualifiziert. (T8) TE OGH 2002/11/07 8 ObS 200/02y Beis wieT5; Beis wie T6 nur: Die Regeln über das Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf solche Kredite anzuwenden, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehengelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt. (T9); Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche; hingegen wurde das laufende Entgelt regelmäßig gezahlt. (T10) TE OGH 2002/11/28 8 ObS 202/02t Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10 nur: Hier: Nur teilweiser Eigenkapitalersatz bezüglich stehen gelassener Überstundenansprüche. (T11) TE OGH 2003/02/20 6 Ob 18/03w Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2003/12/18 8 ObS 16/03s Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hingegen sind aus europarechtlicher Sicht die Ansprüche im vom EuGH beschriebenen Umfang, nach dem es gegen die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.Oktober1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstößt, dass ein Arbeitnehmer, der an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der er angestellt ist, eine erhebliche Beteiligung hält, ohne jedoch über einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft zu verfügen, seinen Garantieanspruch für nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert, gesichert. (T12) TE OGH 2004/02/26 8 ObA 14/04y Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004/04/21 9 ObA 124/03f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2004/12/22 8 ObS 11/04g Beis wie T12; Beisatz: Die Sicherung in dem vom EuGH umschriebenen Umfang kann jedoch entfallen, wenn ein Missbrauchsfall vorliegt, der nach Art 10 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG vom Schutz der Richtlinie ausgenommen werden kann. (T13); Beisatz: Hier: Missbrauch bejaht, da Klägerin zu 24 % an der Arbeitgeber-Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt war, ihr Gatte Geschäftsführer war, der Arbeitsvertrag der übrigen Arbeitnehmer im Herbst 1998 gelöst wurde, die Klägerin ab Jänner 1999 kein Entgelt erhalten hat und nur mehr zur Vorbereitung des Konkurses gearbeitet hat und nach dessen Eröffnung im September 1999 ausgetreten ist. (T14) Beis wie T12; Beisatz: Die Sicherung in dem vom EuGH umschriebenen Umfang kann jedoch entfallen, wenn ein Missbrauchsfall vorliegt, der nach Artikel 10, der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG vom Schutz der Richtlinie ausgenommen werden kann. (T13); Beisatz: Hier: Missbrauch bejaht, da Klägerin zu 24 % an der Arbeitgeber-Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt war, ihr Gatte Geschäftsführer war, der Arbeitsvertrag der übrigen Arbeitnehmer im Herbst 1998 gelöst wurde, die Klägerin ab Jänner 1999 kein Entgelt erhalten hat und nur mehr zur Vorbereitung des Konkurses gearbeitet hat und nach dessen Eröffnung im September 1999 ausgetreten ist. (T14) TE OGH 2005/05/11 9 ObA 9/05x Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2006/06/19 8 ObA 38/06f Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2006/06/19 8 ObS 5/06b Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Frage der Erkennbarkeit der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ist bei einem Gesellschafter - Arbeitnehmer nicht auf dessen konkrete subjektive Kenntnis abzustellen, sondern ob er als Gesellschafter den eigenkapitalersetzenden Charakter seiner Zuwendungen erkennen musste. (T15) TE OGH 2007/06/25 9 Ob 44/07x Vgl auch; Beis wie T15 RechtssatznummerRS0054372

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.