Abs1;
Abs1;
Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im § 1 Abs 1
ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1
und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zu.Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im Paragraph eins, Absatz eins,
ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins,
und damit auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit zu. VwGH 26.5.1981, Z1 11/2686/80 = Arb 9979 EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-27 9 ObS 16/92 Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Spielbüchler (Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982,273 ff <380>), Rechberger ("Problem bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff
) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des § 6
(§ 367 EO) verpflichtendes, den Erfordernissen nach § 6 Abs 2
entsprechendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung gemäß § 308 Abs 1 EO die Rechtswirkungen des Antrages auslösen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Das "Anbringen" (im Sinne des Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,
) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des Paragraph 6,
(Paragraph 367, EO) verpflichtendes, den Erfordernissen nach Paragraph 6, Absatz 2,
entsprechendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO die Rechtswirkungen des Antrages auslösen. (T2) TE OGH 2002-03-28 8 ObS 212/01m Beisatz: Wurden Entgeltansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1
verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des
diesen Anspruch unverändert. Der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat aber nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert. (T3); Veröff: SZ 2002/42Beisatz: Wurden Entgeltansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,
verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des
diesen Anspruch unverändert. Der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat aber nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert. (T3); Veröff: SZ 2002/42 TE OGH 2008-10-14 8 ObS 6/08b Gegenteilig; Beisatz: Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinn des § 308 Abs 1 EO überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der früher gegenteiligen Judikatur. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.