RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041882 Entscheidungsdatum28.01.1993 Geschäftszahl8Ob599/92; 3Ob2414/96p; 3Ob108/98y; 3Ob136/98s; 9Ob169/98p; 3Ob232/98h; 10ObS363/98z; 9Ob74/99v; 6Ob316/98h; 9Ob184/00z; 1Ob170/00g; 10N505/01; 8Ob240/00b; 2Ob225/03g; 3Ob194/07m; 10ObS173/08a; 4Ob5/12g; 8Nc1/13h; 5Ob107/14t; 1Ob73/16s; 10Ob28/22y; 10Ob28/22y NormZPO §474 Abs1; ZPO §532 Abs1; ZPO §532 Abs2 RechtssatzAuch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (Paragraph 474, Absatz eins, ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076). EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-28 8 Ob 599/92 Veröff: SZ 66/10 = ÖA 1994,32 TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2414/96p TE OGH 1998-05-19 3 Ob 108/98y TE OGH 1998-06-24 3 Ob 136/98s TE OGH 1998-07-08 9 Ob 169/98p Auch TE OGH 1998-10-07 3 Ob 232/98h Auch; Beisatz: Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozessgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodass sie im Sinne des § 474 Abs 1 ZPO an das Prozessgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend. (T1)Auch; Beisatz: Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozessgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodass sie im Sinne des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO an das Prozessgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend. (T1) TE OGH 1998-11-24 10 ObS 363/98z TE OGH 1999-04-14 9 Ob 74/99v Beis wie T1; Beisatz: Es kommt sohin für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 534 Abs 1 ZPO nur darauf an, ob diese Frist bei der ersten Überreichung der Wiederaufnahmsklage (wenn auch beim unzuständigen Gericht) gewahrt ist. Der Schutz des Rechtssuchenden vor der nicht gerade eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung des § 532 Abs 2 ZPO gebietet eine dem Rechtsgedanken des § 230a ZPO entsprechende Lösung. Die Überweisung (statt Zurückweisung) im Falle des § 532 ZPO würde zum bloßen inhaltsleeren Formalakt, wenn hiedurch die ursprünglich gegebene Rechtzeitigkeit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gewahrt bliebe. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Es kommt sohin für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO nur darauf an, ob diese Frist bei der ersten Überreichung der Wiederaufnahmsklage (wenn auch beim unzuständigen Gericht) gewahrt ist. Der Schutz des Rechtssuchenden vor der nicht gerade eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 532, Absatz 2, ZPO gebietet eine dem Rechtsgedanken des Paragraph 230 a, ZPO entsprechende Lösung. Die Überweisung (statt Zurückweisung) im Falle des Paragraph 532, ZPO würde zum bloßen inhaltsleeren Formalakt, wenn hiedurch die ursprünglich gegebene Rechtzeitigkeit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gewahrt bliebe. (T2) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 316/98h TE OGH 2000-07-12 9 Ob 184/00z Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese auf § 532 ZPO beruhende Regelist nicht auf das Rechtsmittelverfahren über Wiedereinsetzungsklagen anwendbar. Dort gilt vielmehr der Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen von einem Gericht höherer Instanz getroffene Entscheidungen stets, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz über die Wiederaufnahmsklage entschieden und die Entscheidung selbst unmittelbar zugestellt hat, ausschließlich beim Erstgericht des Vorprozesses einzubringen sind. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese auf Paragraph 532, ZPO beruhende Regelist nicht auf das Rechtsmittelverfahren über Wiedereinsetzungsklagen anwendbar. Dort gilt vielmehr der Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen von einem Gericht höherer Instanz getroffene Entscheidungen stets, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz über die Wiederaufnahmsklage entschieden und die Entscheidung selbst unmittelbar zugestellt hat, ausschließlich beim Erstgericht des Vorprozesses einzubringen sind. (T3) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 170/00g Ähnlich; Beisatz: Der beim unzuständigen Gericht gestellte Fortsetzungsantrag ist in analoger Anwendung des gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren geltenden § 474 Abs 1 ZPO von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Erstgericht zu überweisen. (T4)Ähnlich; Beisatz: Der beim unzuständigen Gericht gestellte Fortsetzungsantrag ist in analoger Anwendung des gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren geltenden Paragraph 474, Absatz eins, ZPO von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Erstgericht zu überweisen. (T4) TE OGH 2001-05-22 10 N 505/01 Ähnlich; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T5) TE OGH 2001-06-11 8 Ob 240/00b Beis wie T5 TE OGH 2003-12-11 2 Ob 225/03g TE OGH 2007-10-23 3 Ob 194/07m Auch TE OGH 2009-01-27 10 ObS 173/08a Auch TE OGH 2012-02-28 4 Ob 5/12g TE OGH 2013-01-07 8 Nc 1/13h Auch TE OGH 2014-06-30 5 Ob 107/14t TE OGH 2017-11-15 1 Ob 73/16s TE OGH 2022-07-28 10 Ob 28/22y Vgl TE OGH 2022-11-22 10 Ob 28/22y Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Bindung des OGH an einen im Wege der Analogie iSd § 74 Abs 1 ZPO gefassten Überweisungsbeschluss eines BG betreffend eine auf § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage. (T6)Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Bindung des OGH an einen im Wege der Analogie iSd Paragraph 74, Absatz eins, ZPO gefassten Überweisungsbeschluss eines BG betreffend eine auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 7, ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041882
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.