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{'item': ['10ObS340/92', '10ObS69/00w', '10ObS84/01b', '10ObS30/02p', '10ObS152/02d', '10ObS314/02b', '10ObS317/02v', '10ObS184/08v', '10ObS7/12w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084313 Entscheidungsdatum28.01.1993 Geschäftszahl10ObS340/92; 10ObS69/00w; 10ObS84/01b; 10ObS30/02p; 10ObS152/02d; 10ObS314/02b; 10ObS317/02v; 10ObS184/08v;

§255

A,

§273

;

idF BGBl 1996/201 §86 Abs3 Z2ASVG §254 Abs1;

§255

A,

§273

;

in der Fassung BGBl 1996/201 §86 Abs3 Z2 RechtssatzFällt der Stichtag in die Zeit der seit 01.04.1991 geltenden Fassung des § 254 Abs 1

(SozialrechtsänderungsG BGBl 1991/157), so besteht auch dann, wenn Invalidität im Sinne des § 255

vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange aufgrund einer Beschäftigung im Inland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht.Fällt der Stichtag in die Zeit der seit 01.04.1991 geltenden Fassung des Paragraph 254, Absatz eins,

(SozialrechtsänderungsG BGBl 1991/157), so besteht auch dann, wenn Invalidität im Sinne des Paragraph 255,

vorliegt, kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange aufgrund einer Beschäftigung im Inland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-28 10 ObS 340/92 TE OGH 2000-10-03 10 ObS 69/00w Vgl auch; Beisatz: Durch die Gleichstellungsbestimmung wirkt die in Jugoslawien verwirklichte Tatsache der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich. (T1) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 84/01b Vgl auch; Beisatz: Vor der 51. Novelle zum

war Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1

für die Gewährung der Invaliditätspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. Durch die genannte Novelle wurde die früher in § 254 Abs 1

genannte Anspruchsvoraussetzung, das Fehlen einer Pflichtversicherung am Stichtag, beseitigt und gleichfalls § 255a

aufgehoben. (T2)Vgl auch; Beisatz: Vor der 51. Novelle zum

war Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins,

für die Gewährung der Invaliditätspension, dass der Versicherte grundsätzlich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. Durch die genannte Novelle wurde die früher in Paragraph 254, Absatz eins,

genannte Anspruchsvoraussetzung, das Fehlen einer Pflichtversicherung am Stichtag, beseitigt und gleichfalls Paragraph 255 a,

aufgehoben. (T2) TE OGH 2002-06-18 10 ObS 30/02p Gegenteilig; Beisatz: Die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätspension (des Leistungsverhältnisses) und deren Anfall sind gesondert zu prüfen. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2

ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. (T3); Veröff: SZ 2002/84Gegenteilig; Beisatz: Die Entstehung des Anspruchs auf Invaliditätspension (des Leistungsverhältnisses) und deren Anfall sind gesondert zu prüfen. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2,

ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. (T3); Veröff: SZ 2002/84 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 152/02d Abweichend; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/105 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die für den Anfall der Invaliditätspension erforderliche vollständige Aufgabe der bisherigen Tätigkeit setzt eine formale Lösung des Arbeitsverhältnisses (also eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der eine bloße faktische Nichtausübung der Tätigkeit zum Beispiel aufgrund eines längeren ununterbrochenen Krankenstandes oder Urlaubs nicht gleichzusetzen ist) oder die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - auch im gleichen Betrieb (Änderungskündigung) - voraus. (T4) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 317/02v Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-01-27 10 ObS 184/08v Vgl aber; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/12 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 7/12w Vgl aber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.