RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082097 Entscheidungsdatum29.01.1993 Geschäftszahl1Ob38/92 (1Ob39/92); 1Ob20/95; 1Ob50/04s; 1Ob295/03v; 1Ob100/13g; 1Ob98/15s NormWRG §4; WRG §4 Abs1; WRG §4 Abs4 RechtssatzAuch nach der Neufassung des § 4 WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des § 4 WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im § 38 Abs 3 WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (§ 4 Abs 1 WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im § 4 Abs 2 WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (§ 4 Abs 4 WRG).Auch nach der Neufassung des Paragraph 4, WRG durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sind die Grenzen zwischen dem wasserführenden oder verlassenen Bett eines öffentlichen Gewässers und den anrainenden Grundstücken anderer Eigentümer als des Bundes nach dem regelmäßig wiederkehrenden, also dem ordentlichen Höchstwasserstand zu ziehen; auf außergewöhnliche, demnach auf weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführende Hochwasserstände ist dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. Zweck der Neufassung des Paragraph 4, WRG war einerseits die "Klarstellung", dass auch das im Paragraph 38, Absatz 3, WRG umschriebene Hochwasserabflußgebiet öffentliches Wassergut ist, sofern nur der Bund Eigentümer der davon betroffenen Grundflächen ist (Paragraph 4, Absatz eins, WRG), bzw andererseits die gesetzliche Anordnung, dass wasserführende bzw verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiete mit dem Erwerb des Eigentums an solche Flächen durch den Bund öffentliches Wassergut werden, soweit sie einem der im Paragraph 4, Absatz 2, WRG beispielhaft aufgezählten Zwecke - darunter auch die Abfuhr von Hochwässern - dienen können, ohne dass es eines eigenen Widmungsaktes bedürfte (Paragraph 4, Absatz 4, WRG). EntscheidungstexteTE OGH 1993-01-29 1 Ob 38/92 Veröff: SZ 66/11 = EvBl 1993/193 S 810 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 20/95 nur: Die bestehende Eigentumsordnung sollte durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 nicht angetastet werden. (T1) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 50/04s Beisatz: Öffentliches Wassergut sind Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß § 4 Abs 1 WRG gilt oder an solchen Flächen nach § 4 Abs 4 WRG Eigentum erwirbt. (T2)Beisatz: Öffentliches Wassergut sind Grundflächen, die entweder wasserführende oder verlassene Bette öffentlicher Gewässer sind oder die bei 30jährlichen Hochwässern überflutet werden, sofern der Bund bereits Eigentümer ist oder als solcher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WRG gilt oder an solchen Flächen nach Paragraph 4, Absatz 4, WRG Eigentum erwirbt. (T2) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 295/03v Vgl auch; Beisatz: Anders hingegen bei Privatgewässern im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG. (T3)Vgl auch; Beisatz: Anders hingegen bei Privatgewässern im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WRG. (T3) Veröff: SZ 2004/120 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 100/13g Auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 98/15s Auch; Veröff: SZ 2015/116 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082097
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