RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071989 Entscheidungsdatum16.10.2023 GeschäftszahlBkv11/92; Bkv9/01; Bkv3/02; 19Ob1/23w NormRAO §5 RAO §15 RAO §30 RechtssatzEs entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (§ 15 RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 15 RAO nicht in Betracht.Es entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Absicht des Gesetzgebers, daß ein bereits in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter eine Substitutionsberechtigung mit Legitimationsurkunde erhält (Paragraph 15, RAO) und demgemäß als Rechtsanwaltsanwärter für einen (anderen) Rechtsanwalt tätig ist. Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden; damit kommt für ihn aber auch die Erteilung einer Substitutionsberechtigung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 15, RAO nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-01 Bkv 11/92 TE OGH 2002-05-29 Bkv 9/01 Vgl auch; nur: Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T1) Beisatz: Formaliter in den Stand eines Berufsanwärters zurückzukehren, um ausreichende Ausbildung, Wissen und Praxis in entwicklungsbedingt geänderten oder neuen Rechtsgebieten anzustreben, ist nach einmal erfolgter Eintragung in die Liste der Rechsanwälte unzulässig und nach Maßgabe des § 21 g RAO auch keine sachliche Notwendigkeit. (T2)Vgl auch; nur: Will ein in den Ruhestand getretener Rechtsanwalt wieder rechtsanwaltsberuflich tätig sein, so kann er dies vielmehr durch (Wiedereintragung) Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, er kann aber zum Zwecke rechtsanwaltsberuflicher Tätigkeit nicht mehr (wieder) als Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T1) Beisatz: Formaliter in den Stand eines Berufsanwärters zurückzukehren, um ausreichende Ausbildung, Wissen und Praxis in entwicklungsbedingt geänderten oder neuen Rechtsgebieten anzustreben, ist nach einmal erfolgter Eintragung in die Liste der Rechsanwälte unzulässig und nach Maßgabe des Paragraph 21, g RAO auch keine sachliche Notwendigkeit. (T2) TE OGH 2002-12-02 Bkv 3/02 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Jurist, der bereits Rechtsanwalt war, kann - unabhängig ob er nach seiner freiwilligen oder unfreiwilligen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte später wieder rechtsberuflich tätig sein will - immer nur in diese Liste, jedoch nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden. (T3) TE OGH 2023-10-16 19 Ob 1/23w vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071989
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