RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083095 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl5Ob4/93; 5Ob175/09k; 5Ob149/10p; 5Ob178/23x NormAußStrG §1 A1 AußStrG §1 B JN §1 DVe2 WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc WEG 2002 §31 Abs3 WEG 2002 §52 Abs1 Z6 RechtssatzDer Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG lässt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), dass der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG lässt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), dass der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-02 5 Ob 4/93 Veröff: ImmZ 1993,202 = WoBl 1993,143 (Call) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 175/09k Vgl; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, ist für die Herausgabe der Ausfolgung des Überschusses ebenfalls das außerstreitige Verfahren nach §52 Abs1 Z6 iVm §31 Abs3 WEG zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall nehmen aber die Antragsteller nicht einen ihnen als Ergebnis einer Abrechnung oder sonst unstrittig zustehenden „Überschussbetrag" in Anspruch, sondern begehren - mit der Behauptung, der Verwalter habe diese Beträge weder aufgewendet noch zurückgezahlt, und daher als Leistungskondiktion beziehungsweise Schadenersatzanspruch - den gesamten Aufwand, den sie dem Antragsgegner aus dem Titel der Rücklage oder der Hausbewirtschaftungskosten geleistet haben. Derartige Streitigkeiten sind dem Streitverfahren vorbehalten. (T2); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T3)Vgl; Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, ist für die Herausgabe der Ausfolgung des Überschusses ebenfalls das außerstreitige Verfahren nach §52 Abs1 Z6 in Verbindung mit §31 Abs3 WEG zulässig. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall nehmen aber die Antragsteller nicht einen ihnen als Ergebnis einer Abrechnung oder sonst unstrittig zustehenden „Überschussbetrag" in Anspruch, sondern begehren - mit der Behauptung, der Verwalter habe diese Beträge weder aufgewendet noch zurückgezahlt, und daher als Leistungskondiktion beziehungsweise Schadenersatzanspruch - den gesamten Aufwand, den sie dem Antragsgegner aus dem Titel der Rücklage oder der Hausbewirtschaftungskosten geleistet haben. Derartige Streitigkeiten sind dem Streitverfahren vorbehalten. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002. (T3) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Vgl auch; Beisatz: Auch die Herausgabe von Originalbelegen ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T4) TE OGH 2024-07-04 5 Ob 178/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083095
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.