OGH Rechtssatz RS0034407 (5Ob1503/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034407 Entscheidungsdatum02.02.1993 Geschäftszahl5Ob1503/93; 1Ob288/01m NormABGB §1478; ABGB §1480 RechtssatzIst die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung; der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, läßt daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen würde daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts ändern (HS I/18), das kein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-02-02 5 Ob 1503/93 Veröff: ÖBA 1993,658 (Graf) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2)nur: Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung. (T1); Beisatz: Anderenfalls wäre das im Paragraph 1502, ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034407